Können mehrere haften, obwohl der Grund verschieden ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung des Händlers und des Herstellers für ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG.OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023
- Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Daher können auch für den Ersatzanspruch wegen eines bestimmten Schadens mehrere Personen als Solidarschuldner auf Grund unterschiedlicher Rechtsgründe haften. Wesentlich ist nur das Bestehen einer Erfüllungsgemeinschaft in Ansehung desselben Schadens. Bedeutsam ist insofern somit die Identität der geschuldeten Leistung.OGH 1 Ob 221/06s, 28.11.2006
- Hier: Haftung aus Verschulden und Haftung nach PHG.OGH 4 Ob 94/04h, 25.05.2004
- Der Regressanspruch besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht.OGH 4 Ob 94/04h, 25.05.2004
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- Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach §11 Z1 ZPO vor.OGH 7 Ob 148/02v, 09.10.2002
- Wesentlich ist, daß eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg des Wahlrechts, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will, zukommt.OGH 8 Ob 318/97s, 12.02.1998
- Eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Gesamtschulden ist dem ABGB fremd.OGH 8 Ob 646/88, 13.07.1989
- Hier: Übernahme der wechselrechtlichen Mithaftung für die Kreditschuld des Gemeinschuldners.OGH 5 Ob 356/87, 20.10.1987
- Auch gleichzeitige Übernahme der Verpflichtung ist für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erforderlich (SZ 52/185).OGH 1 Ob 772/82, 07.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017315 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 170/21t, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Urteil gegen einen von mehreren Mitschuldnern wirkt nicht gegen die anderen. Werden Sie später selbst geklagt, können Sie alle Einwendungen gegen die Forderung noch vorbringen.
In der Regel nicht. Stehen die Rechte mehreren Gläubigern nur gemeinsam zu, muss ein Gestaltungsrecht - etwa der Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung wegen eines Willensmangels - von allen gemeinsam ausgeübt werden. Sonst müssen Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer Übereinkunft mit den anderen allein dazu befugt sind.