Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 2/23a
Worum es ging: Haften Händler und Hersteller gemeinsam für mein mangelhaftes Auto?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Mehrere Ersatzpflichtige können auch dann gemeinsam für denselben Schaden haften, wenn ihre Haftung auf ganz verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruht. Ob die Haftung gleichzeitig oder nacheinander entstanden ist, macht dabei keinen Unterschied.
Ja. Für eine Gesamtschuld genügt eine gemeinschaftliche Schuld; sie muss nicht aus demselben Rechtsgrund entstanden sein, und die Verpflichtungen müssen auch nicht gleichzeitig übernommen worden sein. Wesentlich ist, dass dieselbe Leistung geschuldet wird und der Gläubiger wählen kann, wen er zuerst in Anspruch nimmt. So können etwa Händler und Hersteller nebeneinander für dasselbe Fahrzeug haften.
Ja. Wenn mehrere für dieselbe Schuld haften und Sie allein bezahlt haben, können Sie von den anderen deren Anteil verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Schuld gemeinsam eingegangen sind oder ob jeder aus einem eigenen Grund haftet.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.
Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.
Ein Vermögensschaden wird als Unterschied in Geld berechnet. Verglichen wird Ihre Vermögenslage nach dem Schaden mit jener Lage, in der Sie ohne das schädigende Ereignis wären.
Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.
Eine Mahnung wirkt erst, wenn sie beim Empfänger angekommen ist. Eine darin gesetzte Frist beginnt daher mit dem Tag des Empfangs zu laufen. Die Tage, die der Brief auf dem Postweg unterwegs war, zählen nicht mit.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Schadenersatz wird in erster Linie durch Wiederherstellung geleistet, nicht durch Geld. Es genügt dabei, wenn im Wesentlichen die gleiche Lage wie vorher hergestellt wird.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Schadenersatz bedeutet, einen gleichartigen und wirtschaftlich gleichwertigen Zustand herzustellen. Bei einem mangelhaften Werk heißt das, dass der Unternehmer das Werk so herstellen muss, wie es vereinbart war. Lässt sich das Werk nicht verbessern, muss er es beseitigen und technisch einwandfrei neu herstellen.
Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.
Nein, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Gericht dem anschließt, was Ihr Prozessgegner ohnehin vorgebracht hat. In diesem Fall konnte die Rechtsansicht für Sie nicht überraschend sein, und das Gericht musste sie nicht gesondert mit Ihnen erörtern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 22.05.2020, 20 Cg 21/18z-25
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 16.11.2022, 4 R 100/20p-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1311 ABGB § 1323 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
79 Absätze, 29.245 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Geschäftszahl
10Ob2/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. C*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, und 2. V*, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 22.201,76 EUR sA, in eventu 6.000 EUR, in eventu Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. November 2022, GZ 4 R 100/20p-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Mai 2020, GZ 20 Cg 21/18z-25, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) am 17. Februar 2021 eingereichten, zu C-100/21 behandelten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
Der Fortsetzungsantrag des Klägers wird, soweit er (weitere) Ausführungen enthält, zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei Folge gegeben.
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