Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 112/24w
Worum es ging: Muss das Gericht das Vermögen eines Betreuten überwachen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Pflegschaftsgericht prüft nicht nur, ob der Vertreter gesetzmäßig handelt, sondern auch, ob seine Vorhaben zweckmäßig sind. Es kann dazu verbindliche Anweisungen geben, auch für Geschäfte, die es nicht genehmigen muss. Verletzt es diese Pflichten, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.
Wurde Ihnen als Gläubiger des Nachlasses die Absonderung des Nachlassvermögens bewilligt, dürfen Sie Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts bekämpfen, die in diese Rechte eingreifen. Das gilt besonders dann, wenn Vermögen aus jener Masse ausgeschieden wird, die Ihre Forderung sichern soll. Es genügt, dass die Bewilligung noch nicht rechtskräftig ist.
Ist ein Verwalter bestellt worden, um die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern, bleibt trotzdem nach den Umständen zu beurteilen, wer den Nachlass vertritt. Geht es in einem Prozess nur darum, ob das Nachlassvermögen größer oder kleiner wird, bleibt der Erbe Vertreter. Solche Streitigkeiten liegen außerhalb der Gefahr, die der Verwalter abwehren soll.
Ja. Sie können verlangen, dass der Nachlass getrennt vom Vermögen des Erben verwaltet wird. Das schützt nicht nur vor den Gläubigern des Erben, sondern vor allen Gefahren, die daraus entstehen, dass der Erbe über den Nachlass verfügen kann. Dazu zählt auch eine Wirtschaftsführung, die den Nachlass schmälert.
Der Verwalter, der bei einer Absonderung bestellt wird, hat nur die Aufgabe, die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern. Die Verlassenschaft in Prozessen oder in der Zwangsvollstreckung zu vertreten, gehört nicht dazu.
Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.03.2024, 44 R 49/24t-1038
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 167 ABGB § 258 ABGB § 281 ABGB § 810 ABGB § 812
Entscheidungstext
48 Absätze, 13.990 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Geschäftszahl
2Ob112/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2012 verstorbenen F*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder 1. mj L*, und 2. mj A*, gesetzlich vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Rechtsanwalt in Wien, als Teilobsorgeberechtigten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. März 2024, GZ 44 R 49/24t-1038, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. November 2023, GZ 9 A 203/12a-985, in Folge Rekurses des Kurators und des Alleinerben abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).