Kann ich beim vorläufigen Unterhalt zum Höchstgericht gehen?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Kinder
Bei einstweiligen Verfügungen und in der Zwangsvollstreckung gibt es für Unterhaltssachen keine Ausnahme von der Wertgrenze. Anders als im Hauptverfahren hängt der Weg zum Höchstgericht hier also vom Streitwert ab. Der Grund dafür ist, dass der vorläufige Unterhalt nur eine einstweilige Regelung ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.08.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2. Auflage Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14. Auflage § 528 ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht (3 Ob 61/90; vgl Petrasch, Der Weg zum OGH nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden.OGH 3 Ob 218/19h, 19.11.2019
- Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf).OGH 1 Ob 223/15y, 22.12.2015
- Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 1 Ob 223/15y, 22.12.2015
- Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 502 Abs 4 ZPO).OGH 1 Ob 14/11g, 23.02.2011
- Nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR.OGH 2 Ob 18/10a, 17.02.2010
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.OGH 6 Ob 232/08y, 06.11.2008
- Hier: Einstweiliger Kindesunterhalt.OGH 6 Ob 232/08y, 06.11.2008
- Hier: Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 EO.OGH 1 Ob 73/08d, 06.05.2008
- Die einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO unterliegt gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO.OGH 9 Ob 115/06m, 20.12.2006
- Gegen einen Beschluss, mit dem vorläufig Unterhalt bewilligt wird, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 Euro, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde.OGH 1 Ob 262/05v, 31.01.2006
- Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, wenngleich nunmehr in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist und dies in den Erläuterungen mit der Schließung einer ungewollten Regelungslücke begründet wird (898 BlgNR XX.GP 48). Die Meinung des Verfassers eines späteren Gesetzes kann nämlich auf die Richtigkeit einer davon abweichenden Rechtsprechung zu einem früheren Gesetz keinen Einfluss haben.OGH 2 Ob 209/97t, 23.04.1998
- Dies ist damit zu erklären, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehender beschränkt ist als die der Revision und dass dies auch berechtigt ist.OGH 3 Ob 9/94, 23.02.1994
- Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, wenn der Wert des Gegenstandes einer solchen Entscheidung S 50.000,-- nicht übersteigt. Gleiches hat für alle sonstigen in einem Provisorialverfahren ergangenen Beschlüsse zu gelten, da § 402 Abs 2 EO insoweit keine Unterscheidung trifft. Vor allem die Entscheidung über einen Einschränkungs- oder Aufhebungsantrag soll, wie sich aus § 402 Abs 1 EO ergibt, nicht anders behandelt werden als die Entscheidung über den Sicherungsantrag selbst (hier: Beschluss mit dem einem Minderjährigen gemäß § 382a EO ein vorläufiger Unterhalt bewilligt wurde).OGH 5 Ob 507/94, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 31.
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
Verwandte Fragen
Familienrecht · Vorläufiger Unterhalt während des Verfahrens
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen einstweilige Verfügung
Familienrecht · Einstweiliger Unterhalt in angemessener Höhe
Verfahrensrecht · Rechtsmittel im Verfahren der einstweiligen Verfügung
Verfahrensrecht · Wert und Rechtsmittel in Unterhaltssachen