Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 6/24s
Worum es ging: Kann ich beim vorläufigen Unterhalt zum Höchstgericht gehen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einstweiligen Verfügungen und in der Zwangsvollstreckung gibt es für Unterhaltssachen keine Ausnahme von der Wertgrenze. Anders als im Hauptverfahren hängt der Weg zum Höchstgericht hier also vom Streitwert ab. Der Grund dafür ist, dass der vorläufige Unterhalt nur eine einstweilige Regelung ist.
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Ob und wie einem Unterhaltspflichtigen ein erzielbares statt des tatsächlichen Einkommens angerechnet wird, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.
Ein Fehler, der dem Gericht erst beim Werten unterläuft, ist kein Widerspruch zum Akteninhalt. Anders ist es nur, wenn schon die Grundlage der Schlussfolgerung dem Akt widerspricht und die darauf gebauten Schlüsse damit ihren Boden verlieren.
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt und sind grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen. Nur wenn dafür ein besonderer Bedarf entsteht, den Sie daraus nicht decken können, bekommen Sie zusätzlich einen Vorschuss. Das setzt voraus, dass es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
Ja. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen zwar auf einem gleichartigen, aber nicht auf demselben Grund und werden deshalb nicht zusammengerechnet. Ob der Wert hoch genug für ein Rechtsmittel ist, beurteilt das Gericht daher für jedes Kind gesondert.
Nein. Mehrere Unterhaltsberechtigte stehen untereinander in keiner Rechtsgemeinschaft und leiten ihre Ansprüche nicht aus demselben Grund ab. Ihre Beträge werden daher nicht zusammengezählt, etwa wenn es um den Wert des Streitgegenstands geht.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensfehler verneint, können Sie das nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn diese Verneinung nur in der Begründung steht und nicht im Spruch, insbesondere wenn eine Entscheidung im Spruch mangels Geltendmachung gar nicht möglich war.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Ein Urteil widerspricht dem Akt nur dann, wenn die Beweisergebnisse bei ihrer Darstellung falsch wiedergegeben wurden. Der Fehler muss aus den Akten erkennbar und behebbar sein. Andere Fehler zählen als Grund für die Revision nicht.
Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.
Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.
Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.
Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Ob Diäten in die Grundlage für den Unterhalt einfließen, ist eine Rechtsfrage und keine Frage des Einzelfalls. Weist der Unterhaltspflichtige einen tatsächlichen Mehraufwand nicht nach, sind die Diäten zur Hälfte einzurechnen.
Für die Unterhaltsberechnung wird nicht nur auf das gerechnet, was Sie verdienen, sondern auch auf das, was Sie erzielen könnten. Das gilt auch für Vermögen: Wer einen Verkaufserlös ertraglos anlegt oder in aufwendige Bauten steckt, kann so behandelt werden, als hätte er ihn erfolgversprechend angelegt.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Unterhalt kann nur dann nach einem möglichen statt nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen werden, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Pflicht weiß. Weiß eine abwesende Person nachweislich nichts davon, genügt es nicht, dass ihr gerichtlich bestellter Vertreter davon Kenntnis hat. Denn diese Berechnungsweise setzt ein Verschulden oder die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit voraus.
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.
Die besondere Berechnung des Streitwerts für laufende Zahlungen wie Renten oder Unterhalt gilt nur, wenn über das Recht auf diese Leistungen insgesamt gestritten wird. Geht es bloß um einzelne rückständige Teilbeträge, gilt sie nicht.
In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
Ein Vorschuss auf Prozesskosten ist mit den später tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen. Bleibt davon etwas übrig, muss der Empfänger diesen Überschuss zurückzahlen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 29.04.2022, 2 C 23/17g-306
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 22.09.2022, 3 R 187/22f-323
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 EO § 78 JN § 49 JN § 55 JN § 58 ZPO § 477 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 528
Entscheidungstext
53 Absätze, 21.324 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Geschäftszahl
10Ob6/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache des (ehemaligen) Klägers und Gegners der gefährdeten Parteien *, vertreten durch MMag. Dr. Sebastian Pribas, Rechtsanwalt in Dornbirn, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Benedikt Walch, Rechtsanwalt in Lech am Arlberg, gegen die (ehemals) Beklagte und erstgefährdete Partei *, sowie die zweitgefährdete Partei mj *, und die drittgefährdete Partei mj *, alle wohnhaft in *, und vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Ehescheidung sowie einstweiligem Ehegatten- und Kindesunterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. September 2022, GZ 3 R 187/22f-323, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 29. April 2022, GZ 2 C 23/17g-306, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Ansehung der auf Zahlung von einstweiligem Ehegattenunterhalt gerichteten Begehren wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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