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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 156/24y

Worum es ging: Kann ich mich gegen die Genehmigung eines Vertrags wehren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Verfahren über die gerichtliche Genehmigung wird ausschließlich im Interesse der schutzberechtigten Person geführt. In die Rechte Dritter greift die bloße Genehmigung nicht ein, daher steht ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine Erledigung, die ihre Rechte tatsächlich verletzt, können sie sich wehren.

Wer als Dritter behauptet, durch einen Vertrag mit einem Minderjährigen in seinen Rechten verletzt zu werden, hat im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung. Sie können dort also nicht mitwirken.

Verweigert das Gericht die Genehmigung eines Vertrags mit einer schutzberechtigten Person, steht dem anderen Vertragsteil dagegen kein Rechtsmittel zu.

Wenn ein Beschluss im Verlassenschaftsverfahren Ihre Rechte verletzt, können Sie sich dagegen mit einem Rekurs wehren. Das gilt auch, wenn Sie an diesem Verfahren selbst nicht beteiligt waren.

Wenn Ihnen aus einem Testament ein einzelner Gegenstand oder Geldbetrag zugedacht wurde, sind Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht allgemein beteiligt. Sie dürfen sich nur dann einmischen und ein Rechtsmittel erheben, wenn in Ihre eigenen Vermögensrechte unmittelbar eingegriffen wird. Ein bloßes Interesse am Ausgang des Verfahrens genügt nicht.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Ob eine rechtlich geschützte Stellung von einer Entscheidung berührt wird, richtet sich nicht nach dem Verfahrensrecht. Maßgeblich ist das jeweilige Sachrecht, also jene Bestimmungen, die Ihre Rechte und Pflichten inhaltlich regeln.

Sie sind nur dann unmittelbar betroffen, wenn die geplante Entscheidung Ihre Rechte oder Pflichten selbst verändert, ohne dass dafür noch eine weitere Entscheidung nötig wäre. Wirkt sich die Entscheidung auf Sie nur mittelbar aus, begründet das keine Parteistellung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 224 ABGB § 258 AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 62 AußStrG § 68

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.033 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Geschäftszahl

3Ob156/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen W* K*, geboren am * 1949, *, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Rainer Lassl, Rechtsanwalt in Graz, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung und Ermächtigung, über den Revisionsrekurs der S* AG, *, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Juni 2024, GZ 2 R 135/24y-71, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. März 2024, GZ 262 P 74/23x-61, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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