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Kann ich als Gläubiger gegen Beschlüsse im Verlassenschaftsverfahren vorgehen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger des Verstorbenen, Erben, Nachlassverwalter
Wurde Ihnen als Gläubiger des Nachlasses die Absonderung des Nachlassvermögens bewilligt, dürfen Sie Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts bekämpfen, die in diese Rechte eingreifen. Das gilt besonders dann, wenn Vermögen aus jener Masse ausgeschieden wird, die Ihre Forderung sichern soll. Es genügt, dass die Bewilligung noch nicht rechtskräftig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006639 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Keine Parteistellung des Gläubigers beim Erlag

Nur der Schuldner kann erreichen, dass das Gericht eine Sache in Verwahrung nimmt oder einen Verwahrer bestellt. An diesem Verfahrensschritt sind Sie als Gläubiger nicht beteiligt und haben keine Parteistellung. Ihre Interessen sind in diesem Stadium noch nicht berührt.

günstig für Schuldner Rechtsmittel gegen den Annahmebeschluss

Nimmt das Gericht eine Hinterlegung an, sind Sie als Antragsgegner dadurch nicht benachteiligt und können diesen Beschluss nicht bekämpfen. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss richtig ist und ob dieses Verfahren zu Recht in Anspruch genommen wurde.

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