Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 68/25a
Worum es ging: Darf ich im Verlassenschaftsverfahren mitreden, wenn ich Geld will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Am Verlassenschaftsverfahren ist nur beteiligt, wer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Gläubiger der Verlassenschaft ist. Wer zu keiner dieser Gruppen gehört, hat dort weder Parteistellung noch sonst eine Beteiligtenstellung. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt dafür nicht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ob der Revisionsrekurs zulässig ist, prüft der Oberste Gerichtshof selbst. An den Ausspruch des Rekursgerichts dazu ist er nicht gebunden.
Ja. Sie können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch ein Grundstück aufgeben und damit herrenlos machen. Bei Wohnungseigentum und bei bloßen Miteigentumsanteilen ist das aber nicht zulässig.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Grundsätzlich nicht. Wer mit der Verlassenschaft einen Vertrag geschlossen hat, hat bei der gerichtlichen Genehmigung keine Parteistellung. Als Gläubiger sind Sie nur so weit Partei, als Sie die dafür vorgesehenen gesetzlichen Rechte in Anspruch nehmen. Bloß wirtschaftliche Interessen genügen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Güssing, 25.07.2024, 2 A 238/23x-18
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 26.02.2025, 13 R 166/24w-22
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 174 AußStrG § 62
Entscheidungstext
30 Absätze, 5.246 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
2Ob68/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 1899 geborenen M*, Todestag und letzter Aufenthalt unbekannt, über den Revisionsrekurs des Einschreiters D*, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 26. Februar 2025, GZ 13 R 166/24w-22, mit dem ein Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 25. Juli 2024, GZ 2 A 238/23x-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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