Wann darf ich als Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren doch auftreten?
günstig für Erbe betrifft Gläubiger, Erben, Vertragspartner des Verstorbenen
Wem der Verstorbene Geld schuldete, ist am Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht beteiligt und kann auf dessen Ablauf keinen Einfluss nehmen. Sie können sich nur insoweit einbringen, als Ihnen das Gesetz eigene Gläubigerrechte einräumt, etwa die Absonderung des Nachlasses. Nur wenn eine Entscheidung unmittelbar in diese Rechte eingreift, können Sie sie bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren.OGH 2 Ob 106/24p, 25.07.2024
- Zudem haben sie im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Gläubigerrechte Parteistellung..OGH 2 Ob 96/24t, 25.06.2024
- Hier: Schwiegertochter, die weder (erbantrittserklärte) Erbin noch Pflichtteilsberechtigte noch Verlassenschaftsgläubigerin ist.OGH 2 Ob 33/22z, 16.03.2022
- Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflußt. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren.OGH 5 Ob 74/09g, 12.05.2009
- In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar.OGH 6 Ob 99/08i, 05.06.2008
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde.OGH 6 Ob 99/08i, 05.06.2008
- Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen.OGH 2 Ob 131/06p, 30.01.2007
- Ein Nachlassgläubiger ist nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und daher nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte antragslegitimiert und rekurslegitimiert.OGH 9 Ob 109/01x, 27.06.2001
- Der Prozessgegner einer Verlassenschaft kann daher ebensowenig wie der Prozessgegner eines Pflegebefohlenen den Beschluss, mit dem der vom Vertreter des Pflegebefohlenen geschlossene Vergleich vom Pflegschaftsgericht/Verlassenschaftsgericht nicht genehmigt wird, anfechten.OGH 8 Ob 129/00d, 25.05.2000
- Das Rekursrecht steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt worden sind; ein Eingriff in seine Interessensphäre genügt nicht.OGH 8 Ob 129/00d, 25.05.2000
- Er erlangt dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, und zwar insoweit, als die (bekämpfte) gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift.OGH 6 Ob 202/98v, 10.09.1998
- Die Verweisung auf den Rechtsweg kann von Verlassenschaftsgläubigern nicht unter analoger Anwendung des § 105 AußStrG bekämpft werden.OGH 8 Ob 584/92, 25.06.1992
- Nur insoweit, als sie diese Rechte verfolgen, sind sie Beteiligte und können sie Verfügungen des Gerichtes, die ihre Rechte beschneiden, bekämpfen.OGH 8 Ob 596/84, 11.09.1984
- Und die sich aus den §§ 135 und 136 AußStrG ergebenden Rechte.OGH 3 Ob 549/84, 27.06.1984
- Spekulationen über den Inhalt künftiger Entscheidungen betreffend die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft sowie die Absonderung der Verlassenschaft können das Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs der verlassenschaftsgerichtlichen Verfügung in die Rechte des Nachlassgläubigers nicht ersetzen.OGH 4 Ob 501/84, 03.04.1984
- Kein Rechtsmittel gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und der Einantwortung.OGH 5 Ob 635/78, 04.07.1978
- Ihm stehen nur die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu.OGH 6 Ob 619/76, 08.07.1976
- Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen, die Einantwortung und die Anordnung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens.OGH 3 Ob 521/76, 25.02.1976
- NachlassseparationOGH 7 Ob 163/75, 02.10.1975
- Beteiligung an einem Ausfolgungsverfahren nur soweit es die Sicherung seiner Forderung verlangt.OGH 6 Ob 124/72, 21.09.1972
- Kein Rekursrecht gegen Inventarisierung.OGH 3 Ob 326/57, 10.07.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006611 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 96/24t, 25.06.2024, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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