Zum Inhalt springen

Wann darf ich als Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren doch auftreten?

günstig für Erbe betrifft Gläubiger, Erben, Vertragspartner des Verstorbenen
Wem der Verstorbene Geld schuldete, ist am Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht beteiligt und kann auf dessen Ablauf keinen Einfluss nehmen. Sie können sich nur insoweit einbringen, als Ihnen das Gesetz eigene Gläubigerrechte einräumt, etwa die Absonderung des Nachlasses. Nur wenn eine Entscheidung unmittelbar in diese Rechte eingreift, können Sie sie bekämpfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (51 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 21 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006611 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 51.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Erbrecht · Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Stellung des Vermächtnisnehmers im Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren