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Darf ich als Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren mitreden?

günstig für Erbe betrifft Gläubiger, Erben, Hinterbliebene
Nein, grundsätzlich nicht. Als Gläubiger des Verstorbenen haben Sie auf die Verlassenschaftsabhandlung im Regelfall keinen Einfluss und nur einzelne gesetzliche Rechte, etwa die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn eine Verfügung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger überlassen wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (43 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1950)

Zur Parteistellung eines Verlassenschaftsgläubigers im Abhandlungsverfahren insbesondere bei jure crediti Einantwortung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 43.

Im Gesetz

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