Darf ich als Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren mitreden?
günstig für Erbe betrifft Gläubiger, Erben, Hinterbliebene
Nein, grundsätzlich nicht. Als Gläubiger des Verstorbenen haben Sie auf die Verlassenschaftsabhandlung im Regelfall keinen Einfluss und nur einzelne gesetzliche Rechte, etwa die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn eine Verfügung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger überlassen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (43 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Zur Parteistellung eines Verlassenschaftsgläubigers im Abhandlungsverfahren insbesondere bei jure crediti Einantwortung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Eingriff in die Rechte einer Gläubigerin durch ein Auskunftsersuchen gegenüber einer Bank, weil ihre Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten gegenüber dem ruhenden Nachlass jedenfalls unberührt bleibt, sodass sie aus ihrer Gläubigerstellung keine Rekurslegitimation ableiten kann.OGH 2 Ob 49/25g, 29.04.2025
- Hier: Antrag eines Gläubigers, der einen Anspruch gegen die Verlassenschaft behauptet, nach § 811 ABGB auf Bestellung eines Kurators.OGH 2 Ob 23/21b, 24.06.2021
- Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zu.OGH 2 Ob 83/19y, 29.06.2020
- In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar.OGH 6 Ob 99/08i, 05.06.2008
- Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde.OGH 6 Ob 99/08i, 05.06.2008
- Dem vom Verlassenschaftsverfahren beziehungsweise vom Todesfall verständigten Gläubiger des Erblassers und damit der Verlassenschaft kommt Parteistellung in einem Abhandlungsverfahren zu, für welches die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 73 AußStrG (unbedeutender überschuldeter Nachlass) vorliegen; er kann dort die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte ausüben.OGH 3 Ob 126/02d, 26.06.2002
- Darüber hinaus bleibt ihm die Einflussnahme auf die Verlassenschaftsabhandlung verwehrt.OGH 1 Ob 613/94, 23.11.1994
- Selbst dann nicht legitimiert, wenn der Verlassenschaftsgläubiger Eigentümer einiger in das eidesstättige Vermögensbekenntnis des unbedingt erbserklärten Erben aufgenommener Gegenstände ist.OGH 3 Ob 535/78, 21.02.1978
- Ihm stehen nur die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu.OGH 6 Ob 619/76, 08.07.1976
- NachlassseparationOGH 7 Ob 163/75, 02.10.1975
- AusfolgungsverfahrenOGH 6 Ob 124/72, 21.09.1972
- Der Mangel des Einverständnisses eines Nachlassgläubigers hindert die iure-crediti-Einantwortung nicht schlechthin, sondern nur die Verweigerung des Einverständnisses aus triftigen Gründen.OGH 1 Ob 62/72, 04.05.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 43.
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 811
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 73 · Abänderungsantrag
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