Darf ich im Verlassenschaftsverfahren mitreden, wenn mir etwas versprochen wurde?
günstig für Vermächtnisnehmer betrifft Beschenkte, Vermächtnisnehmer, Gläubiger, Erben
Nur eingeschränkt. Wenn Ihnen jemand auf den Todesfall etwas geschenkt oder vermacht hat oder Sie eine Forderung gegen den Nachlass haben, sind Sie am Verfahren erst dann beteiligt, wenn eine Verfügung des Gerichts unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingreift. Ob Ihr Anspruch aus einer Schenkung auf den Todesfall gültig ist, wird nicht dort, sondern im Zivilprozess geklärt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Auf den Todesfall Beschenkte sind ebenso wie Legatare und Nachlaßgläubiger dann Beteiligte, wenn durch die Verfügung des Abhandlungsgerichtes unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. In dem Verfahren nach dem 11. StVDG haben sie Parteistellung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- VermächtnisnehmerOGH 8 Ob 130/65, 27.04.1965
- Die Frage, ob ein gültiger Anspruch auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall und somit die Legitimation zur Beteiligung an dem Verfahren nach dem 11. StVDG vorliegt, kann nur im Rechtsweg geklärt werden.OGH 6 Ob 264/64, 07.10.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006646 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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