OGH 5 Ob 67/17i
Worum es ging: Welches Gericht prüft, ob die Eintragung im Grundbuch möglich ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
Für noch nicht geborene Nacherben bestellt das Gericht einen eigenen Kurator. Er darf den Nachlass nicht selbst verwalten und auch nicht auf einzelne Verwaltungshandlungen Einfluss nehmen. Er kann sich aber mit einem Rechtsmittel dagegen wehren, dass der Nachlass von einer dazu nicht befugten Person verwaltet wird.
Ja. Ob eine Seite überhaupt Partei sein kann, prüfen die Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus, auch das Höchstgericht und selbst dann, wenn die unteren Gerichte das bejaht haben. Eine bloße unbelegte Behauptung löst aber noch keine Nachforschungen aus.
Ja. Wird Ihre Klage zurückgewiesen, weil Ihre Fähigkeit, Partei zu sein, verneint wurde, dürfen Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage werden Sie im Verfahren wie eine Partei behandelt und bekommen auch Ihre Kosten ersetzt.
Das Gericht muss dafür von sich aus einen Kurator bestellen. Setzt ein Testament noch nicht geborene Nachkommen als Erben ein, bekommen diese im Verlassenschaftsverfahren einen eigenen Vertreter. Sie müssen das nicht beantragen.
Nein. Grundlage der Eintragung ist nicht der Kreditvertrag, sondern der Vertrag, mit dem die Liegenschaft als Pfand bestellt wird. Auch wenn beide in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind, ist der Pfandbestellungsvertrag der maßgebliche Rechtsgrund.
Ja, aber nur eingeschränkt. Ein bereits gezeugtes, noch nicht geborenes Kind ist nur so weit rechtsfähig, als es um seine eigenen Rechte geht, und nur unter der Bedingung, dass es lebend geboren wird. Noch nicht gezeugte Kinder haben diese Teilrechtsfähigkeit nicht.
Ab der Empfängnis, und das ist die Vereinigung von Ei- und Samenzelle. Soweit es um seine eigenen Rechte geht, ist das Kind ab diesem Zeitpunkt teilweise rechtsfähig. Die Regel zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens; noch nicht gezeugte Kinder sind davon nicht erfasst.
Nein. Ein Pfandrecht kann im Grundbuch nicht zugunsten einer Nachkommenschaft eingetragen werden, die noch gar nicht gezeugt ist. Ein solches Grundbuchsgesuch ist abzuweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 18.08.2016
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 02.02.2017, 53 R 252/16i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 167 ABGB § 22 ABGB § 269 ABGB § 447 AußStrG § 156 AußStrG § 62 GBG 1955 § 13 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.042 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Geschäftszahl
5Ob67/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. K* H*, 2. S* H*, beide vertreten durch Dr. Stephan Prayer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller und der Einschreiterin „die ungeborene Nachkommenschaft des H* H*, vertreten durch die Posteritätskuratorin Dr. C* B*,“ vertreten durch Dr. Stephan Prayer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 2. Februar 2017, AZ 53 R 252/16i, mit dem dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. August 2016, TZ 3344/2016, nicht Folge gegeben und der Rekurs der Einschreiterin zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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