Darf die Behörde mein Kind bei der Rückforderung vertreten?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Behörden
Geht es um die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, stehen die Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jene des Kindes einander entgegen. Deshalb darf diese Behörde das Kind in einem solchen Verfahren nicht vertreten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen besteht zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche eine Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist jedoch zweckmäßig, wegen eines auf jeden Fall sofort zu behandelnde Rechtsmittels (hier: des volljährigen Bruders) vorweg auf die Sache selbst einzugehen, wenn sich dadurch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Minderjährigen durch Wegfall der Kollision als entbehrlich erwiesen kann.OGH 3 Ob 551/84, 10.10.1984
- Hier: Antrag auf Rückersatz gegen Bezirksverwaltungsbehörde bereits rechtskräftig abgewiesen. (daher hier Kollision verneint)OGH 3 Ob 506/84, 15.02.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 10 Ob 28/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/24x, 14.05.2024, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 271 · Voraussetzungen
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