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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2019 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 107/19w

Worum es ging: Habe ich ein Recht darauf, mündlich gehört zu werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.

Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.

Was sich erst nach der Entscheidung der ersten Instanz ereignet hat, kann bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht mehr berücksichtigt werden. Solche neuen Tatsachen bleiben dort außer Betracht.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.

Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.

Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.

Hält sich das Kind ständig tagsüber im Haushalt des nicht obsorgeberechtigten Elternteils auf, kann sich der Geldunterhalt verringern. Der betreuende Elternteil hat dann nur einen Teil jener Kosten, die der Geldunterhalt abdecken soll. In einem solchen Fall ist eine Mischung aus Sachleistung und Geldleistung zulässig.

Bei einfachen Lebensverhältnissen wird das eigene Einkommen des Kindes auf beide Seiten aufgeteilt: auf den zahlenden und auf den betreuenden Elternteil. Der Schlüssel dafür ergibt sich aus dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Abstand zur Höhe der Mindestpension.

Es ist sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings dann anzunehmen, wenn sein Bezug die Höhe des Mindestpensionssatzes erreicht.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Nein. Betreuen die Großeltern das Kind, weil die Mutter verstorben ist, trifft die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts allein den Vater. Die Betreuungsleistungen der Großeltern gelten nicht als Einkommen des Kindes und kürzen den Unterhalt nicht. Nur ein eigenes Einkommen des Kindes verringert den Anspruch gegenüber dem Vater.

Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Betreuung. Der andere Elternteil leistet dazu den Geldbetrag, der zusammen mit der Betreuung den gesamten Bedarf des Kindes deckt. Weniger Kontakt mit dem Kind führt deshalb nicht zu einem höheren Prozentsatz.

Nach dem Pflichtschulalter erlischt der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes grundsätzlich erst, wenn es nach Abschluss oder Abbruch der Schule keine zielstrebige Ausbildung beginnt oder eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Nach dem Schulende ist dem Kind eine angemessene Zeit für Ausbildungs- und Arbeitssuche zuzugestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 AußStrG § 101

Entscheidungstext

45 Absätze, 18.689 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

1Ob107/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren am * 2008, und der mj E*, geboren am * 2015, beide *, vertreten durch Dr. Catharina Grau, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Mag. Doris Perl und Dr. Gerald Perl, Rechtsanwälte in Gänserndorf, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2019, GZ 43 R 133/19f-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. Jänner 2019, GZ 3 Pu 202/18s-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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