Brauche ich für die Eintragung eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer
Ja. Solange die Grundverkehrsbehörde nicht zugestimmt hat, darf das Gericht Ihr Eigentum nicht einmal vormerken. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag schon vor Inkrafttreten des Grundverkehrsgesetzes geschlossen wurde. Zum Schutz der öffentlichen Interessen kann sich auch die Finanzprokuratur gegen eine solche Eintragung wenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Keine Bewilligung der Vormerkung der Eigentumsübertragung ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, auch wenn das Rechtsgeschäft vor Erlassung des Vorarlberger Landesgrundverkehrsgesetz geschlossen wurde. Rekursrecht der Finanzprokuratur ist in diesem Falle wegen Dringlichkeit und zum Schutz öffentlicher Interessen gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Genehmigungsbescheid nach oöGVG war nicht mit Rechtskraftbestätigung versehen.OGH 5 Ob 3/84, 14.02.1983
- Betrifft das steiermärkische Landesgrundverkehrsgesetz.OGH 7 Ob 281/57, 04.09.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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