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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2020

OGH 5 Ob 20/20g

Worum es ging: Brauche ich für die Eintragung eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Solange die Grundverkehrsbehörde nicht zugestimmt hat, darf das Gericht Ihr Eigentum nicht einmal vormerken. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag schon vor Inkrafttreten des Grundverkehrsgesetzes geschlossen wurde. Zum Schutz der öffentlichen Interessen kann sich auch die Finanzprokuratur gegen eine solche Eintragung wenden.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.

Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide gebunden, die eine Rechtslage gestalten. Dass Sie am Verfahren vor der Behörde nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt sein konnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Bescheid allen zu beteiligenden Personen zugestellt wurde und ihnen gegenüber rechtskräftig wurde; an bloß feststellende Bescheide ist das Gericht nicht gebunden.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.

Nein. Fehlt die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, kann Ihr Eigentumsrecht auch nicht bloß vorgemerkt werden. Dasselbe gilt, wenn Zweifel bestehen, ob der Erwerb genehmigungspflichtig ist, und eine nachträgliche behördliche Prüfung nicht gesichert erscheint.

Nein. Wenn zweifelhaft ist, ob Ihr Geschäft eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde braucht, darf das Grundbuchsgericht auch keine Vormerkung bewilligen. Ohne die nötige Genehmigung wäre das Geschäft nämlich noch nicht wirksam, und damit fehlt der gültige Rechtsgrund.

Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.

Nein. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach den vorgelegten Urkunden und kann Zweifel über eine nötige grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht klären. Ob eine Genehmigung erforderlich ist oder eine Ausnahme greift, beurteilt allein die Grundverkehrsbehörde. Sie müssen daher dort die Zustimmung oder eine Bestätigung erwirken.

Verlangt das Grundverkehrsrecht des Landes für eine Eintragung bestimmte Urkunden, etwa einen Genehmigungsbescheid, darf das Grundbuchgericht ohne diese Urkunden nicht eintragen. Eine bloße Bestätigung reicht nur, wenn sie die Liegenschaft genau bezeichnet oder der Bescheid, auf den sie sich bezieht, gleichzeitig in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird.

Nein. Braucht ein Rechtsgeschäft einer Gemeinde die Genehmigung der Landesregierung, kann nur diese sie erteilen. Das Grundbuchsgericht darf die Genehmigung nicht als Vorfrage selbst beurteilen und dadurch ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

48 Absätze, 17.115 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Geschäftszahl

5Ob20/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* GmbH, *, 2. Marktgemeinde P*, 3. R* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, alle vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Dezember 2019, AZ 17 R 124/19k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 4. Oktober 2019, TZ 9526/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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