Kann ich ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde ins Grundbuch?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Gemeinden
Nein. Fehlt die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, kann Ihr Eigentumsrecht auch nicht bloß vorgemerkt werden. Dasselbe gilt, wenn Zweifel bestehen, ob der Erwerb genehmigungspflichtig ist, und eine nachträgliche behördliche Prüfung nicht gesichert erscheint.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 15.07.2021 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
Keine Vormerkung des Eigentumsrechtes bei Fehlen der Genehmigung der Grundverkehrskommission.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde.OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- Die in solchen Fällen bestehenden Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs müssen auch im Anwendungsbereich des §16Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 greifen, wenn eine gesetzmäßige nachträgliche grundverkehrsbehördliche Prüfung mangels Vorlage einer zusätzlichen Vertragsausfertigung nicht gewährleistet erscheint.OGH 5 Ob 180/07t, 08.01.2008
- Hier: TirGVGOGH 5 Ob 113/93, 21.12.1993
- Daran hat die Neufassung des § 160 Abs 1 BAO (BGBl 1980/151) nicht geändert.OGH 5 Ob 3/84, 14.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 77/21s, 15.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/21p, 12.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 76/21v, 05.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- OGH 5 Ob 130/17d, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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