Muss mein Schreiben an das Gericht Rekurs heißen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Beteiligte, Eltern, Antragsteller
Nein. Im Verfahren außer Streitsachen behandelt das Gericht jede Eingabe als Rekurs, wenn erkennbar ist, dass Sie damit eine Entscheidung bekämpfen wollen. Dass Gründe, Beweise oder Anträge fehlen, schadet dabei nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Im Verfahren Außerstreitsachen ist jede Eingabe, auch wenn sie keine Anfechtungsgründe, keine Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, keine Beweismittel oder Anträge enthält, als Rekurs zu behandeln, sofern die Eingabe nur als Rekurs zu erkennen ist. (EvBl 1935/404 uva)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rekurs ohne Inhalt.OGH 7 Ob 46/08b, 12.03.2008
- Für einen Rekurs hat sich nach dem Außerstreitgesetz 2005 daran nichts geändert.OGH 7 Ob 46/08b, 12.03.2008
- Hier: Ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sachwalters ist als ao Revisionsrekurs zu behandeln.OGH 9 Ob 224/98a, 02.09.1998
- Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht.OGH 10 Ob 506/96, 20.02.1996
- Hier "Einspruch" gegen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe (§ 27 JWG) durch Beibringung eines ärztlichen Befundes über eine psychologische Untersuchung der antragstellenden Kindesmutter.OGH 5 Ob 631/80, 10.06.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 1 Ob 140/20z, 23.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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