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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 140/20z

Worum es ging: Was muss in meinem Einspruch gegen einen Gerichtsbeschluss stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.

Nein. Im Verfahren außer Streitsachen behandelt das Gericht jede Eingabe als Rekurs, wenn erkennbar ist, dass Sie damit eine Entscheidung bekämpfen wollen. Dass Gründe, Beweise oder Anträge fehlen, schadet dabei nicht.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

Ja. Wenn Sie nach den Umständen mit einer Ausgleichszahlung rechnen müssen oder das Verfahren entsprechend lange dauert, haben Sie in zumutbarer Weise vorzusorgen, dass Sie fristgerecht zahlen können. Sie können sich später nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.

Wenn Sie während eines langen Verfahrens damit rechnen mussten, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, müssen Sie dafür in zumutbarer Weise vorsorgen. Dann ist es nicht angemessen, Ihnen eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung zu gewähren.

Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 47 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

25 Absätze, 8.813 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

1Ob140/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI J* R*, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. S* R*, vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2020, GZ 44 R 567/19m-305, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 14. Oktober 2019, GZ 7 Fam 10/11w-285, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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