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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 176/18w

Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.

Im Grundbuchsverfahren gelten die dort vorgesehenen Fristen auch dann, wenn der Beschluss keine Eintragung bewilligt oder abweist, sondern bloß eine Frage der Form betrifft. Enthält eine Entscheidung zwei Teile mit verschiedenen Fristen, gilt für beide die längere Frist.

Ja. Die Tage, an denen sich Ihr Schriftstück auf dem Postweg befindet, werden bei der Fristberechnung nicht abgezogen. Ihr Rechtsmittel muss daher innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, es genügt nicht, es am letzten Tag aufzugeben.

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 6 AußStrG § 65 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 123 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 81 ZPO § 530

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.278 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob176/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. p***** GmbH, *****, 2. E***** GmbH, *****, wegen Einverleibung des Eigentums in EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Mai 2017, AZ 4 R 249/09f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als Revisionsrekurs zu wertende, mit 31. Jänner 2018 datierte Eingabe der Zweitantragstellerin wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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