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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 36/24m

Worum es ging: Kann ich die Aufteilung nach der Scheidung bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn nach einer Scheidung das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird, können Sie die Entscheidung grundsätzlich bis zum Höchstgericht bekämpfen. Ihr Anspruch auf Aufteilung ist kein Unterhalt, sondern ein Anspruch, der sich in Geld ausdrücken lässt. Die Sonderregel, die bei Unterhaltssachen gilt, greift hier deshalb nicht.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.

Die Ausgleichszahlung muss nicht auf den Cent genau errechnet werden. Das Gericht setzt einen Pauschalbetrag fest, der nach Billigkeit angemessen ist.

Die Ausgleichszahlung soll es demjenigen, der aus der Ehewohnung weicht, ermöglichen, sich eine dauerhafte Unterkunft zu beschaffen. Deshalb wird die Frist für die Räumung an den Zeitpunkt geknüpft, zu dem die Ausgleichszahlung geleistet wird.

Die Ausgleichszahlung wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei zählt vor allem, wie viel jeder zur Anschaffung des gemeinsamen Vermögens und zu den Ersparnissen beigetragen hat, außerdem das Wohl der Kinder. Zu berücksichtigen sind auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen.

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.

Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.

Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.

Nein, in der Regel nicht. Ob die auferlegte Ausgleichszahlung billig ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur bei einer groben Fehlbeurteilung ein; eine unrichtige Rechenweise oder Gewichtung bleibt folgenlos, solange das Ergebnis im Ermessensspielraum liegt.

Bei der Schenkung einer Liegenschaft unter Ehegatten bleibt deren Wert bei der Ausgleichszahlung im Allgemeinen außer Ansatz. Steht das gemeinsam bewohnte Haus wegen der Schenkung aber im Miteigentum beider, muss eine Wertsteigerung zwischen der Schenkung und der Entscheidung erster Instanz berücksichtigt werden.

Hebt eine höhere Instanz die Entscheidung auf, darf das Erstgericht das Verfahren nur in dem Umfang ergänzen, den die Aufhebung vorgibt. Diese Schranke gilt auch im Verfahren außer Streitsachen, weil sonst die Wirksamkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre.

Bleibt ein Ehegatte während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung, erspart er sich die Kosten einer anderen Unterkunft. Dieser Vorteil ist bei der Aufteilung auszugleichen. Berücksichtigt wird er allerdings nur im Rahmen dessen, was insgesamt billig erscheint.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 496

Entscheidungstext

30 Absätze, 9.819 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

1Ob36/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegnerin K*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2024, GZ 2 R 227/23a-130, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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