Kann ich neu klagen, wenn sich die Umstände geändert haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält.OGH 10 Ob 99/08v, 24.02.2009
- Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen.OGH 6 Ob 22/02g, 18.04.2002
- Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art 1 lit a des Übereinkommens) ist.OGH 4 Ob 2378/96a, 17.12.1996
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- Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war.OGH 4 Ob 598/95, 05.12.1995
- Hier: Die die materielle Rechtskraft durchbrechende tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung.OGH 8 Ob 596/93, 30.11.1993
- Inhaltsgleiche Begehren, die auf verschiedene Sachverhalte zeitlich aufeinanderfolgende Gesellschafterbeschlüsse (Fortsetzungsbeschlüsse) beruhen.OGH 6 Ob 3/81, 13.05.1981
- In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten.OGH 5 Ob 866/76, 23.11.1976
- Hier: Verringerung der Kaufkraft der österreichischen Währung nach Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses.OGH 5 Ob 321/74, 21.01.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 33.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 47/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Stützt eine Partei ihren Anspruch nicht mehr auf die ursprünglich vorgebrachten Vorgänge, sondern auf andere, liegt eine Änderung der Klage vor. Das gilt auch, wenn die bisherigen Tatsachen ergänzt oder ersetzt werden und deshalb eine andere gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist.
Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.