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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 47/17y

Worum es ging: Kann ich neu klagen, wenn sich die Umstände geändert haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine rechtskräftige Entscheidung erfasst den Anspruch so, wie er damals begründet war. Ändern sich die Umstände, auf denen sie beruhte, entsteht ein neuer Anspruch. Über diesen kann neuerlich entschieden werden.

Eine bereits ergangene Entscheidung darf nur geändert oder widerrufen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das gilt auch, wenn Tatsachen erst später bekannt werden, die es schon vorher gab, oder wenn sich die getroffene Anordnung als undurchführbar oder unzweckmäßig erweist.

Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.

Ob eine frühere Entscheidung einer neuen entgegensteht, hängt allein davon ab, ob sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat. Dass die Feststellungen der früheren Entscheidung dem Akt widersprachen, ändert daran nichts.

Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Eine rechtskräftige Entscheidung ist maßgeblich: Derselbe Streit kann nicht noch einmal geführt werden. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden.

Nein. Tatsachen, die es schon beim Schluss der Verhandlung gab, sind mit dem Urteil erledigt. Sie können sie nur mit einer Wiederaufnahmsklage geltend machen, nicht mit einer neuen Klage über dieselbe Sache.

Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.

Der Anspruch, die Parteien und der Sachverhalt, aus dem das Recht entsteht, müssen dieselben sein. Fehlt eine dieser Übereinstimmungen, sperrt das frühere Urteil weder eine neue Klage noch bindet es das zweite Gericht. Ob es sich um denselben Anspruch handelt, richtet sich danach, worüber in beiden Verfahren gestritten wird.

Stützen Sie denselben Anspruch auf einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren, steht das frühere Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Gericht damals dieselben Tatsachen vorlagen. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie neuerlich klagen.

Wenn die Gegenseite in einem früheren Verfahren mit ihrem Anspruch durchgedrungen ist, können Sie in einem späteren Verfahren keine Einwände mehr erheben, die es damals schon gab und die Sie nicht vorgebracht haben. Nur in diesem Umfang steht die Rechtskraft einer neuen Auseinandersetzung entgegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 43 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG Art. 9 MRG § 37 ZPO § 411

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.036 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob47/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitssache der Antragstellerin V* K* D*, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. D* P*, 2. Mag. F* P*, 3. Dr. R* F*, 4. B* F*, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2017, GZ 39 R 299/16h-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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