Zählen auch alte, erst jetzt bekannte Tatsachen als Änderung?
betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Antragsteller
Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur vor, wenn nach der früheren Entscheidung etwas Neues eingetreten ist. Sie liegt auch vor, wenn Tatsachen, die es schon damals gab, dem Gericht erst später bekannt werden. Die frühere Entscheidung steht dann einer neuen nicht mehr im Weg.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Eine Änderung der Verhältnisse, der die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht mehr entgegensteht, liegt nicht nur vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterhaltsvereinbarung (Vergleichsabschluss).OGH 10 Ob 239/97p, 09.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019012 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 Ob 9/24g, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 936
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