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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 123/19b

Worum es ging: Kann eine Entscheidung des Gerichts später geändert werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine bereits ergangene Entscheidung darf nur geändert oder widerrufen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das gilt auch, wenn Tatsachen erst später bekannt werden, die es schon vorher gab, oder wenn sich die getroffene Anordnung als undurchführbar oder unzweckmäßig erweist.

Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.

Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.

Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.

Ein Urteil oder Beschluss eines ausländischen Gerichts wirkt im Inland nur, wenn es aufgrund eines Staatsvertrags anerkannt oder vollstreckt werden kann. Ohne eine solche Grundlage bindet die ausländische Entscheidung die inländischen Gerichte nicht.

Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.

Ja. Bei Unterhaltssachen mit Auslandsbezug bietet das europäische Recht vier gleichwertige Gerichtsstände an. Sie können als Antragsteller frei wählen, welches dieser Gerichte Sie anrufen. Die Regel bestimmt zugleich, welches Gericht im Land örtlich zuständig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 58 AußStrG § 62 EO § 2 EO § 382a EO § 402 EO § 405 EO § 7 ZPO § 528

Entscheidungstext

51 Absätze, 18.403 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Geschäftszahl

5Ob123/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren am * 2015, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirke 2, 20, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Mai 2019, GZ 44 R 169/19g, 44 R 170/19d-12, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt je vom 8. April 2019, GZ 5 Pu 34/19p-4 und 5 Pu 34/19p-5, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Gewährung eines vorläufigen Unterhalts (Beschluss des Rekursgerichts zu AZ 44 R 169/19g) wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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