Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 197/24g
Worum es ging: Muss im Urteil ein genauer Unterhaltsbetrag stehen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil über rückständigen Unterhalt muss einen bestimmten Betrag nennen. Ein Zusatz, dass allfällige Zahlungen abzuziehen sind, genügt nicht, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Sie dürfen nur zu dem verurteilt werden, was Sie tatsächlich schulden.
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Auch wenn das Gericht zweiter Instanz Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückweist, gelten dieselben Schranken wie bei einer Entscheidung in der Sache. Der Weg zum Obersten Gerichtshof steht nur offen, wenn eine besonders bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 03.09.2024, 48 R 239/24p-46
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 45 AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 35
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.657 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
7Ob197/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J* H*, geboren am * 2016, *, vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3, Vater M* H*, geboren am * 1996, *, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. September 2024, GZ 48 R 239/24p-46, womit sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juni 2024, GZ 4 Pu 47/23k-41, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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