Darf der Unterhalt nur nach dem Regelbedarf berechnet werden?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
Der Unterhalt für ein Kind darf nicht allein am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe ausgerichtet werden. Auch die Lebensverhältnisse der Eltern müssen sich auf die Höhe auswirken. Übergeht ein Gericht das nur scheinbar, weicht es von der ständigen Rechtsprechung ab und Sie können den Obersten Gerichtshof anrufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 19.04.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
- Bei der Unterhaltsbemessung ist auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.OGH 8 Ob 30/16v, 30.05.2017
- Hier: Verfahren gemäß § 40 FBG.OGH 6 Ob 21/07t, 15.02.2007
- Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStRG 2005 sein.OGH 6 Ob 21/07t, 15.02.2007
- Hier: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften.OGH 5 Ob 526/94, 12.04.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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