Zählt es, wenn die alte Entscheidung auf falschen Annahmen beruht?
betrifft Kläger, Beklagter, Partei
Ob eine frühere Entscheidung einer neuen entgegensteht, hängt allein davon ab, ob sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat. Dass die Feststellungen der früheren Entscheidung dem Akt widersprachen, ändert daran nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Bei der Beurteilung, ob materielle Rechtskraft vorliegt, ist entscheidend, ob gegenüber jenem Sachverhalt, welcher für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Feststellungen der früheren, rechtskräftig gewordenen Entscheidung aktenwidrig sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG.OGH 9 Ob 61/16k, 24.03.2017
- Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Hier: Weiteres Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen.OGH 8 Ob 3/02b, 13.06.2002
- Die materielle Rechtskraft äußert sich als zur Zurückweisung des später gestellten Antrages führende Einmaligkeitswirkung nur dann, wenn und insoweit die Begehren deckungsgleich (ident) sind.OGH 1 Ob 539/92, 24.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 126/20w, 02.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/19t, 27.11.2019
- OGH 5 Ob 47/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
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