Muss das Gericht ein früher entschiedenes Recht als Vorfrage übernehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Anerkennung der Entscheidung eines türkischen Amtsgerichtes über die Aufteilung eines Nachlasses nach dem Abkommen vom 23.5.1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1992/571).OGH 2 Ob 64/25p, 18.09.2025
- Die Abweisung des Einverleibungsbegehrens im Vorverfahren beinhaltet keine bindende Entscheidung über das dort als Vorfrage zu beurteilende Eigentumsrecht an der Liegenschaft.OGH 10 Ob 19/18v, 22.01.2019
- Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Hier: Rechtskräftige Feststellung eines Alters-und Hinterbliebenenversorgungsanspruches im Vorprozess.OGH 8 ObA 36/03g, 12.06.2003
- Die Bindungswirkung verbietet dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess - als Hauptfrage - rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen.OGH 8 ObA 36/03g, 12.06.2003
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- In Ansehung der Bindungswirkung ist es unbeachtlich, daß sich die nunmehr als Kläger und Beklagter gegenüberstehenden Parteien im Vorverfahren beide auf Beklagtenseite befanden, weil sie auch in dieser Position als Prozeßparteien rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung in vollem Umfang mitwirken konnten. Diese Bindungswirkung ist gemäß § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 254/97b, 15.12.1997
- Die in einem Vorverfahren gefällte Entscheidung entfaltet dann in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung, wenn der als Hauptfrage entschiedene Anspruch nunmehr eine Vorfrage bildet.OGH 1 Ob 254/97b, 15.12.1997
- Wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit neuer Klage begehrten Rechtsfolge gehört.OGH 1 Ob 576/92, 14.07.1992
- Die Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung jenes Anspruches aus; der zweite Richter hat von dem rechtskräftig festgestellten Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen.OGH 5 Ob 703/81, 15.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 40.
- OGH 2 Ob 64/25p, 18.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 159/23y, 16.11.2023
- OGH 5 Ob 189/21m, 21.04.2022
- OGH 5 Ob 102/19i, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beurteilt ein Gericht eine Frage nur nebenbei, um zu seiner Entscheidung zu kommen, wird diese Beurteilung nicht verbindlich; dasselbe gilt für die Tatsachenfeststellungen. Verbindlich wird eine solche Frage nur, wenn Sie im Verfahren eigens beantragen, dass darüber im Urteilsspruch abgesprochen wird.
Nicht in jedem Punkt. Wurde früher nur festgestellt, dass kein Benützungsrecht besteht, ist damit nicht entschieden, welches Recht sonst besteht. Das neue Gericht darf die rechtliche Einordnung eigenständig prüfen. Unterschiedliche Ergebnisse nimmt die Rechtsordnung dabei in Kauf.