Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 48/26v
Worum es ging: Kann ich neu klagen, wenn sich die Umstände geändert haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine rechtskräftige Entscheidung erfasst den Anspruch so, wie er damals begründet war. Ändern sich die Umstände, auf denen sie beruhte, entsteht ein neuer Anspruch. Über diesen kann neuerlich entschieden werden.
Wenn Sie nur einen Teil Ihres Anspruchs geltend gemacht haben, wurde auch nur über diesen Teil entschieden. Den Rest können Sie später noch fordern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie sich das ausdrücklich vorbehalten haben oder wie viel Zeit vergangen ist.
Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.
Ob eine frühere Entscheidung einer neuen entgegensteht, hängt allein davon ab, ob sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat. Dass die Feststellungen der früheren Entscheidung dem Akt widersprachen, ändert daran nichts.
Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.
Wer im Prozess die Kosten tragen muss, kann das nicht später mit einer Schadenersatzklage rückgängig machen. Die Kostenentscheidung im Verfahren ist endgültig. Kostenfolgen vermeiden Sie nur, indem Sie in der Hauptsache erfolgreich sind.
Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, betrifft das Verfahren auch nur diesen Teil. Das Urteil wird nur über diesen Teil rechtskräftig. Über den Rest ist damit nichts entschieden.
Die Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten in einem Teilurteil binden das weitere Verfahren nicht. Sie können dort erneut geprüft und anders beurteilt werden.
Eine rechtskräftige Entscheidung ist maßgeblich: Derselbe Streit kann nicht noch einmal geführt werden. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden.
Ein Urteil wirkt nur so weit, wie der eingeklagte Betrag reicht. Das gilt auch beim Unterhalt. Einen darüber hinausgehenden Betrag können Sie weiterhin geltend machen.
Wird eine bereits rechtskräftige Entscheidung missachtet, ist das ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels auf, weil solche Fehler für die Rechtssicherheit immer bedeutsam sind.
Reicht das laufende Einkommen für den Unterhalt nicht aus, müssen Eltern im zumutbaren Rahmen auch ihr Vermögen heranziehen. Sie können sich also nicht allein auf ein geringes Einkommen berufen.
Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Bestreitet der Unterhaltspflichtige seinen Lebensstil auch aus dem Vermögen selbst, muss er den Berechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Der Kaufpreis aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist kein Ertrag, sondern der Gegenwert der Sache und damit Vermögen.
Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.
Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liezen, 24.07.2025, 16 Pu 40/23i-137
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 28.10.2025, 2 R 169/25i-144
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 36 AußStrG § 56 AußStrG § 63 AußStrG § 73
Entscheidungstext
53 Absätze, 14.399 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Geschäftszahl
3Ob48/26v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*, geboren * 2017, wohnhaft bei seiner Mutter B*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, *), wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters E*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Oktober 2025, GZ 2 R 169/25i-144, mit dem der Rekurs des Vaters gegen Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 24. Juli 2025, GZ 16 Pu 40/23i-137, teilweise zurückgewiesen und der angefochtene Beschluss im Übrigen bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Aus Anlass des Revisionsrekurses werden der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Erstgerichts vom 24. Juli 2025 im Umfang der Entscheidung über den in der Zeit von 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 gebührenden Unterhalt aufgehoben und das darüber im zweiten Rechtsgang geführte Verfahren für nichtig erklärt.
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