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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 45/17d

Worum es ging: Wann darf das Grundbuchsgericht meine Eintragung wegen Bedenken verweigern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung ablehnen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung Bedenken gegen das Geschäft hat, etwa gegen die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. Dabei hat es einen Beurteilungsspielraum. Solange sich die Gerichte in diesem Rahmen bewegen, können Sie die Frage nicht an den Obersten Gerichtshof herantragen.

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.

Nein. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten, mit dem Tod des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache. Auf die Erben des Belasteten geht es nicht über.

Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Nein. Ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen eingeleitet und durchgeführt wird, entscheidet das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen, und diese Entscheidung kann nicht bekämpft werden. Ihre Anregung bleibt daher ohne durchsetzbaren Anspruch. Nur gegen die Anordnung einer Löschung kann sich wehren, wer dadurch in eigenen eingetragenen Rechten verletzt wird.

Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung schon dann ablehnen, wenn aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsfähigkeit eingeschränkt war. Wurde für die betroffene Person ein Vertreter bestellt, wirkt das als Anzeichen für höchstens ein Jahr vor der Bestellung. Für einen längeren Zeitraum braucht es konkrete Belege.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 130

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.619 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2017

Geschäftszahl

5Ob45/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers D* S*, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2016, AZ 47 R 334/16i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. September 2016, TZ 3178/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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