Muss das Grundbuchsgericht alle Gründe für die Abweisung nennen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG.OGH 5 Ob 214/09w, 13.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 133/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 209/22d, 14.03.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 186/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/21s, 15.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/21p, 12.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 76/21v, 05.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 68/20s, 19.11.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 156/20g, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 157/20d, 13.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 95
- GBG 1955 § 126
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.