Kann ich einen Verfahrensfehler noch beim Höchstgericht geltend machen?
betrifft Parteien, Antragsteller, Betroffene, Rechtsmittelwerber
Der Rechtssatz überträgt eine Rechtsmittelsperre aus dem Zivilprozess auf das Verfahren außer Streitsachen, wenn dort über Anträge in der Sache entschieden wird. Nach einer späteren Entscheidung können Sie einen schweren Verfahrensfehler dort aber auch dann noch aufgreifen, wenn ihn das Rekursgericht schon verneint hat. Der Oberste Gerichtshof ist der Regel 2024 nicht gefolgt, ohne dass sich aus der Quelle der neue Stand ergibt; sie ist daher unsicher.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Rechtsmittelbeschränkung in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist im Außerstreitverfahren anzuwenden, wenn Gegenstand dieses Verfahrens Sachanträge oder sonstige Rechtschutzbegehren sind (SZ 65/84 = JBl 1992, 780; 7 Ob 2242/96y).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Bewohner wurde entgegen § 19a Abs 2 HeimAufg nicht zur mündlichen Verhandlung geladen.OGH 7 Ob 101/13y, 04.09.2013
- Ein Revisionsrekurs ist daher auch insoweit meritorisch zu behandeln, als er weiterhin entschiedene Rechtssache geltend macht.OGH 6 Ob 132/07s, 13.09.2007
- Im neuen Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 132/07s, 13.09.2007
- Auch in dieser Verfahrensart gilt daher der Grundsatz, dass eine bereits vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens bzw der Entscheidung erster Instanz nicht nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann (so schon 1Ob179/00f).OGH 1 Ob 204/03m, 12.08.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 519
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