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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 235/15t

Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.

Wenn Sie einen besonders schweren Fehler des Erstgerichts rügen und das nächsthöhere Gericht diesen Fehler verneint hat, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Ein hinterlegter Brief gilt an dem Tag als zugestellt, an dem er erstmals zur Abholung bereitliegt. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Einspruch beginnt erst am Tag danach zu laufen. Haben Sie die Sendung schon vor Beginn der Abholfrist tatsächlich erhalten, zählt der Tag, an dem sie Ihnen zugekommen ist.

In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.

Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.

Ja. Seit 1. Mai 2012 müssen Rechtsanwälte und andere verpflichtete Teilnehmer den elektronischen Rechtsverkehr nutzen; ein Verstoß gilt als Formmangel, der zu verbessern ist, sonst wird die Eingabe zurückgewiesen. Bis dahin war die Vorschrift bloß eine Ordnungsvorschrift, und ein persönlich überreichtes Grundbuchsgesuch durfte deswegen nicht abgewiesen werden. Der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.

Nein, jedenfalls nicht in vollem Umfang. Nahe Angehörige können nicht bekämpfen, dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde oder mit welchem Aufgabenbereich er betraut wurde. Dieselbe Beschränkung gilt auch für das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 127 AußStrG § 6 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.887 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob235/15t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. E***** F*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, über die Revisionsrekurse des Betroffenen und des R***** F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2015, GZ 43 R 373/15v-129, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. April 2015, GZ 7 P 255/13y-81, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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