Was kommt in das Verzeichnis des Nachlasses?
betrifft Erben, Gläubiger, Notar
Für die Aufnahme in das Verzeichnis des Nachlasses kommt es darauf an, was der Verstorbene in seinem Besitz hatte. Ob er auch Eigentümer war, ist dafür nicht entscheidend.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Für die Inventierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. (SZ 6/266)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Voraussetzung für ein Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft ist daher, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat. <br/>Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen.OGH 4 Ob 166/14m, 21.10.2014
- Einen darüber hinausgehenden ‑ mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm § 531 ABGB unvereinbaren ‑ Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus.OGH 4 Ob 166/14m, 21.10.2014
- Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten.OGH 2 Ob 195/13k, 22.01.2014
- Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ auf die Forderung gegenüber dem Finanzamt anzuwenden. Insoweit ist aus dem Besitzbegriff des ABGB nichts zu gewinnen, können doch Forderungen aus einem Zielschuldverhältnis nicht Gegenstand des Besitzes sein. Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesetzes darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht.OGH 6 Ob 5/13y, 27.02.2013
- Demgemäß wird mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen. Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell.OGH 6 Ob 79/12d, 24.05.2012
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- Mitbesitz des Erblassers ist ausreichend.OGH 5 Ob 140/10i, 09.02.2011
- Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist.OGH 6 Ob 287/08m, 16.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
- AußStrG § 104 · Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
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