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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.11.2016 · Fall aus Vorarlberg

OGH 2 Ob 150/16x

Worum es ging: Ist das Nachlassverzeichnis für einen späteren Prozess bindend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Inventar wird nur für das Verlassenschaftsverfahren erstellt und wirkt auch nur dort. Für die Haftung des Erben, für die Berechnung des Pflichtteils oder für Eigentumsfragen ist es nicht bindend. Strittige Fragen können Sie ohne besondere Verweisung im ordentlichen Verfahren austragen.

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Das Verzeichnis des Nachlasses samt Schätzung sichert nur vorläufig, was nach den äußeren Umständen dem Verstorbenen gehört hat. Es bindet niemanden und ändert auch nichts daran, wer im Streitfall was zu beweisen hat.

Ja. Verlangen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, muss das Gericht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen schätzen lassen. Sie müssen die Schätzung nicht eigens beantragen, und Ihre Beweggründe dafür spielen keine Rolle. Das gilt auch, wenn Sie zugleich gesetzlicher Erbe sind.

Nein. Entspricht der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft, rechtfertigt das eine gerichtliche Schätzung. Hat das Gericht eine ohne ausdrückliche Anordnung durchgeführte Schätzung dem Verzeichnis zugrunde gelegt, hat es sie damit nachträglich gebilligt.

Nein. Eine gerichtliche Schätzung kostet Geld und ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn dadurch die Interessen von Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter gewahrt werden müssen. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, ist dieses zu errichten, und geschätzt wird, wenn das für die Abhandlung Bedeutung haben könnte.

Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der Marktpreis, und nicht jener Einheitswert, der für Steuern und andere öffentliche Abgaben gilt. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einem Verkauf im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielt werden kann.

Haben Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten, haften Sie höchstens mit dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Verlassenschaft übergeben wurde. Beim Unterhalt für ein uneheliches Kind der verstorbenen Person ist zusätzlich auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder Rücksicht zu nehmen.

Ja. Entscheidungen über die Absonderung des Nachlasses, über die Genehmigung eines Verkaufs aus der Verlassenschaft und über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß dem zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens. Sie können daher eigenständig bekämpft werden und nicht erst gemeinsam mit der Endentscheidung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 305 AußStrG § 102 AußStrG § 106 AußStrG § 166 AußStrG § 167 AußStrG § 178 AußStrG § 33 AußStrG § 64

Entscheidungstext

72 Absätze, 21.321 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Geschäftszahl

2Ob150/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, über den Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erben 1. G***** D*****, und 2. DI P***** D*****, beide vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Februar 2016, GZ 1 R 42/16h, 1 R 43/16f, 1 R 44/16b-796, womit infolge der Rekurse der erbantrittserklärten Erben und Revisionsrekursgegner 1. D***** D*****, und 2. Mag. K***** D*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 4. Dezember 2015, GZ 2 A 179/10v-729, aufgehoben und die Rechtssache zur

neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht

zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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