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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.03.2022 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 156/21h

Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Für die Aufnahme in das Verzeichnis des Nachlasses kommt es darauf an, was der Verstorbene in seinem Besitz hatte. Ob er auch Eigentümer war, ist dafür nicht entscheidend.

Für das Nachlassverzeichnis zählt allein der Besitz des Verstorbenen, nicht sein Eigentum. Eine Liegenschaft, die er zu Lebzeiten tatsächlich übergeben hat, gehört daher nicht in den Nachlass, auch wenn er im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.

Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.

Einen Vertrag, den der Verstorbene geschlossen hat, als er nicht mehr handlungsfähig war, kann nach seinem Tod nur die Verlassenschaft bekämpfen, vertreten durch einen Kurator oder unter Umständen durch die Erben. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht.

Bei der Schenkung eines Grundstücks gilt auch eine Übergabe außerhalb des Grundbuchs als wirkliche Übergabe. Das gilt auch dann, wenn nicht das ganze Grundstück, sondern nur ein Teilstück übergeben wird.

Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.

Wurde eine Liegenschaft formlos versprochen und ist der Beschenkte inzwischen im Grundbuch eingetragen, ist das Versprechen erfüllt. Eine Klage auf Rückübertragung des Eigentums ist dann nicht mehr möglich.

Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.

Bis das Gericht die Erbschaft förmlich übergibt, gehört das Vermögen weder dem Verstorbenen noch schon den Erben. Es bildet in dieser Zeit eine eigene Vermögensmasse, die klagen und geklagt werden kann. Handeln kann sie allerdings nur durch einen Vertreter.

Ein bäuerlicher Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Teile haben; auch ein Ausgedinge zählt als Gegenleistung. Ob teilweise eine Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Übergebenen steht und ob dem Übergeber das bewusst war. Verglichen werden nur die Werte im Zeitpunkt des Vertrags; spätere Ereignisse und damals nicht bestehende Verwertungschancen bleiben außer Betracht.

Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.

Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.

Die Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme als vollzogen gilt, ist für sich allein keine wirkliche Übergabe. Für eine Schenkung ohne Notariatsakt genügt eine solche Formulierung daher nicht.

Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.

Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der bezahlte Teil überwiegt, genügt die Form, die für Schenkungen vorgesehen ist. Die strengere Form für Verträge zwischen Ehegatten muss dann nicht eingehalten werden, weil sonst der Grundsatz der Formfreiheit zu stark eingeschränkt würde.

Wird eine Sache teils geschenkt und teils bezahlt, gelten die Formvorschriften für Schenkungen nur dann, wenn der geschenkte Anteil überwiegt. Überwiegt die Gegenleistung, sind sie nicht anzuwenden.

Ein Übergabsvertrag, der überwiegend eine Schenkung ist, braucht für seine Gültigkeit einen Notariatsakt, wenn der Vertragsgegenstand nicht tatsächlich übergeben wurde.

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Die Europäische Menschenrechtskonvention sagt nichts darüber, ob und wie gerichtliche Entscheidungen angefochten werden können. Sie sagt auch nichts darüber, ob die andere Seite auf ein Rechtsmittel antworten darf. Ein Anspruch auf einen Rechtsweg über mehrere Instanzen lässt sich aus ihr nicht ableiten.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1432 ABGB § 531 ABGB § 546 ABGB § 810 AußStrG § 165 AußStrG § 166 AußStrG § 62 GBG 1955 § 123 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

57 Absätze, 20.790 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.03.2022

Geschäftszahl

5Ob156/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dr. D* F*, 2. A* F*, beide vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. Juni 2021, AZ 53 R 78/21h, mit dem infolge des Rekurses der Verlassenschaft nach H* H*, vertreten durch den Verein M*, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom 12. März 2020, TZ 945/2020, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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