OGH 5 Ob 130/17d
Worum es ging: Ist eine Einigung der Erben über die Aufteilung ein Erbtitel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wenn sich die Erben untereinander über die Aufteilung des Nachlasses einigen, ist das kein erbrechtlicher Titel, sondern ein gewöhnliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es gilt als entgeltliches Geschäft, und zwar auch dann, wenn es schon vor der Einantwortung geschlossen wurde.
Was eine gerichtliche Entscheidung rechtlich bedeutet, ergibt sich aus dem Wortlaut ihres Spruchs und ihrer Begründung gemeinsam mit dem angewendeten Gesetz. Es kommt nicht darauf an, was die beteiligten Personen gemeint haben könnten. Im Zweifel wird eine Entscheidung so verstanden, dass sie nicht gesetzwidrig erscheint.
Nein. Der Umfang richtet sich nach dem Vertrag. Üblich sind Unterhalt, Wohnrecht, Betreuung, Verpflegung und Krankenpflege als Paket. Sie können aber auch nur einzelne dieser Leistungen vereinbaren.
Ja. Wird gemeinsames Eigentum durch reale Aufteilung des Grundstücks beendet, gilt das als Eigentumsübertragung unter Lebenden und braucht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Daran ändert sich nichts, wenn statt einer Einigung ein Gerichtsurteil die Teilung anordnet.
Nein. Eine bloße Aussicht auf ein künftiges Recht kann nicht eingetragen werden, auch eine Vormerkung kommt dafür nicht in Betracht. Erst wenn Sie mit Urkunden nachweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, kann eingetragen werden. Hängt der Erwerb etwa davon ab, dass Sie zuvor Ihre Gegenleistung erbringen, müssen Sie auch das urkundlich belegen.
Nein. Fehlt die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, kann Ihr Eigentumsrecht auch nicht bloß vorgemerkt werden. Dasselbe gilt, wenn Zweifel bestehen, ob der Erwerb genehmigungspflichtig ist, und eine nachträgliche behördliche Prüfung nicht gesichert erscheint.
Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich oder ganz eindeutig vereinbart wurde, dass beides gleichzeitig eingetragen werden soll. Die bloße Tatsache, dass alles in einem Vertrag steht, genügt dafür nicht. Steht der Eintragung der Gegenleistung ein Hindernis entgegen, gilt die Regel ebenfalls nicht.
Ja. Auch wenn das Eigentum durch ein Urteil übertragen wird, brauchen Sie die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder deren Entscheidung, dass keine Genehmigung nötig ist. Das Urteil allein ersetzt diese Entscheidung nicht.
Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.
Ja. Die Bestimmungen über den Grundverkehr gelten auch für Urteile, mit denen jemand zur Übergabe des Eigentums an landwirtschaftlichen Liegenschaften verurteilt wird.
Nein. Ob ein Grundstück den Beschränkungen des Grundverkehrs unterliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht prüft nur, ob dem Antrag eine der im Gesetz vorgesehenen Urkunden angeschlossen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 16.01.2017
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 04.05.2017, 53 R 30/17v
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 50 AußStrG § 55 AußStrG § 62 EO § 350 EO § 367 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 124 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 97
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob130/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers F* F*, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Mag. Manfred Seidl und andere, Rechtsanwälte in Zell am See, sowie der Einschreiter 1. J* F*, 2. J* F*, beide vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der EZZ 4 und 290 KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. Mai 2017, AZ 53 R 30/17v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 16. Jänner 2017, TZ 92/2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Jänner 2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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