Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 18/23x
Worum es ging: Darf ein neues Gesetz mir bereits erworbene Rechte rückwirkend nehmen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Gesetzgeber darf Gesetze grundsätzlich auch rückwirkend erlassen und dabei sogar bereits entstandene Rechtspositionen und Anwartschaften wieder beseitigen. Die Rückwirkung muss aber mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein. Nicht rückwirkend gelten dürfen Strafgesetze.
Ein Mietvertrag ist ein Dauerverhältnis. Deshalb gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes auch dann für Ihren Vertrag, wenn Sie ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen haben. Für Vorgänge, die schon vorher endgültig abgeschlossen waren, bleibt es beim früheren Recht.
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Grundsätzlich wirkt ein Gesetz nicht zurück. Das ist aber keine unumstößliche Verfassungsregel: Der Gesetzgeber darf ausdrücklich anordnen, dass ein Gesetz auch für die Vergangenheit gilt. Ohne eine solche Anordnung gilt im Zweifel, dass ein Gesetz nur für die Zukunft wirkt.
Was vor einer Gesetzesänderung bereits abgeschlossen war, bleibt nach dem alten Recht zu beurteilen. Zieht sich ein Sachverhalt aber über längere Zeit hin und reicht er in die Zeit des neuen Gesetzes hinein, gilt für diesen späteren Abschnitt das neue Gesetz. Etwas anderes gilt nur, wenn eigene Übergangsregeln bestehen.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 12.01.2023, 13 Ra 21/22v-88
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ASVG § 538t ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.495 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Geschäftszahl
9ObA18/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer und Albert Kyncl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. G*, vertreten durch Dr. Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle *, vertreten durch Mag. Ines Praxmarer, Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.) 72.293,69 EUR brutto sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 2023, GZ 13 Ra 21/22v-88, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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