OGH 1 Ob 64/16t
Worum es ging: Darf der Gesetzgeber mir ein gewährtes Recht wieder nehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Keine Verfassungsvorschrift schützt einmal erworbene Rechte allgemein. Der Gesetzgeber darf eine einmal geschaffene Rechtsposition und erst recht eine bloße Anwartschaft grundsätzlich auch zum Nachteil der Betroffenen verändern. Ein solcher Eingriff muss aber sachlich begründbar sein, sonst widerspricht er dem Gleichheitssatz.
Darf eine Vertragsseite den Preis festsetzen, bindet diese Festsetzung grundsätzlich beide Seiten. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei die im Vertrag selbst gezogenen Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
Wenn eine Gemeinde oder ein Land eine Straße erhält, handelt sie dabei nicht hoheitlich, sondern wie eine Privatperson. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz können Sie darauf daher nicht stützen.
Vergibt die öffentliche Hand einen Auftrag über eine Ausschreibung, muss sie alle Bieter gleich behandeln. Davon kann sie nicht abgehen.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Ja. Unterlässt ein Organ, etwa der Bürgermeister einer Gemeinde, die Kundmachung einer Verordnung, so tritt diese nicht in Kraft. Dadurch ist jede Person in ihren Rechten verletzt, der die Verordnung finanzielle Ansprüche zuerkannt hätte.
Nein. Sie haben grundsätzlich kein eigenes, durchsetzbares Recht darauf, dass die Verwaltung ihre Aufgaben gesetzmäßig führt. Ein solcher Anspruch steht dem Einzelnen nicht allgemein zu.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.
Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade in der Sozialversicherung muss er auf den Regelfall abstellen, wodurch sich Härten in Einzelfällen nicht vermeiden lassen. Knüpft er für bestimmte begünstigte Zeiten zunächst an den tatsächlichen Verdienst an und greift nur ersatzweise auf Durchschnittssätze zurück, ist das nicht gleichheitswidrig.
Die Vergabevorschriften richten sich zunächst an den Auftraggeber. Er muss Unternehmen, die an den Vorarbeiten für die Ausschreibung beteiligt waren, vom Wettbewerb ausschließen und ihre Angebote ausscheiden. Diese Vorschriften dienen aber gerade auch dem Schutz der Bieter vor unlauterem Vorgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 30.04.2015, 27 Cg 63/14i-15
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 21.01.2016, 4 R 121/15v-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 870 StVO 1960 § 43 StVO 1960 § 98 ZPO § 50 ZPO § 500a
Entscheidungstext
59 Absätze, 37.136 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Geschäftszahl
1Ob64/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****W***** Betriebsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch die WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, Klagenfurt, wegen 767.931,36 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2016, GZ 4 R 121/15v-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. April 2015, GZ 27 Cg 63/14i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.626,82 EUR (darin 604,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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