Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 75/26i

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.

Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Bei der Regelung der Verhältnisse zwischen Miteigentümern gilt das Antragsprinzip uneingeschränkt. Das Gericht ist an Ihren Antrag gebunden und darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Gericht über einen Teil Ihres Antrags nicht entschieden, müssen Sie das als Fehler im Verfahren rügen. Sie können sich dafür nicht darauf berufen, das Gericht habe die Rechtslage falsch beurteilt.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Lehnt das Berufungsgericht Ihre Beschwerde über einen nicht gehörten Zeugen mit der Begründung ab, Sie hätten nicht gesagt, was der Zeuge beweisen soll, und stimmt das mit dem Akt nicht überein, dann liegt ein Verfahrensfehler vor. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.

Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.

Hat das Höchstgericht eine Entscheidung aufgehoben und dabei seine Rechtsansicht mitgeteilt, sind die Gerichte daran grundsätzlich gebunden. Diese Bindung fällt aber weg, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage ändert. Dazu zählt auch eine zwischenzeitliche Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Der Unterhalt wird üblicherweise mit einem Prozentsatz vom Einkommen berechnet. Wer davon nach oben oder unten abweichen will, braucht dafür einen besonderen Grund. Bei sehr hohem Einkommen wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft, damit das Kind nicht überversorgt wird; als Richtwert gilt das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.

Lebt Ihr Kind im Ausland, muss der Unterhalt zu den dortigen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft passen. Gleichzeitig soll das Kind am Lebensstandard des in Österreich lebenden Elternteils teilhaben. Beide Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen.

Auch wenn sich der Unterhalt nach dem Recht eines anderen Staates bemisst, kann die in Österreich entwickelte Obergrenze gelten. Sind die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger als bei uns, wird der Unterhalt mit etwa dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt.

Das internationale Abkommen über das Unterhaltsrecht wird immer angewendet, auch wenn der Fall gar keine Verbindung zu einem anderen Vertragsstaat hat. Das dadurch bestimmte Recht muss nicht das Recht eines Vertragsstaats sein. Es gilt auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Abkommen nicht beigetreten sind.

Lebt der Zahlungspflichtige gewöhnlich in einem anderen Staat, kommt es für das anwendbare Recht auf den Zeitpunkt an, in dem das Verfahren eingeleitet wurde. Für Unterhalt, der schon früher fällig war, gilt das nicht: Dafür zählt jenes Recht, das die Beziehung damals geregelt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 57 AußStrG § 62

Entscheidungstext

62 Absätze, 23.379 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Geschäftszahl

3Ob75/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, geboren * 2019, vertreten durch ihre Mutter S*, Russische Föderation, diese vertreten durch Mag. Jürgen Mayerhofer, Rechtsanwalt in Linz, Vater J*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. März 2026, GZ 15 R 461/25g-190, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7. November 2025, GZ 70 Pu 34/22h-175, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022 wird der Revisionsrekurs des Kindes (mangels erheblicher Rechtsfrage) zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail