Darf das Gericht mehr zusprechen, als beantragt wurde?
betrifft Kläger, Beklagter
Das Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Entscheidet das Berufungsgericht über etwas, das gar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war, ist das ein schwerer Verfahrensfehler. Solche Fehler kann das Höchstgericht überprüfen.
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 02.11.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof. Eine Verletzung des § 405 ZPO - auch in der Form, daß das Berufungsgericht über ein nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gehörendes Begehren abgesprochen hat - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041122 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 164/22m, 02.11.2022
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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