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Kann das Gericht mir weniger zusprechen als verlangt?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte
Das Gericht darf Ihnen weniger zusprechen, als Sie verlangt haben, weil der Antrag auf das Geringere im größeren Begehren immer enthalten ist. Das gilt nicht nur, wenn Sie eine Leistung fordern, sondern auch dann, wenn Sie die Feststellung eines Anspruchs begehren.

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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Die Zulässigkeit der Zuerkennung eines minus bei Leistungsklagen folgt aus der Erwägung, dass der Antrag auf Zuerkennung des minus immer in dem geltend gemachten Begehren eingeschlossen ist; dort, wo dieser Gesichtspunkt bei Feststellungsklagen zutrifft, ist es auch bei diesen Klagen zulässig, an Stelle des in der Klage genannten Anspruches den Bestand eines geringeren Anspruches festzustellen (a M Neumann - Kommentar 1153).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037476 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zuspruch nur gegen Gegenleistung

Wird dem Kläger nur zugesprochen, was er gegen eine eigene Gegenleistung erhält, ist das eine Einschränkung seines Begehrens. Sie ist auch dann zulässig, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, weil sie weniger ist als das, was er verlangt hat.

günstig für Beklagter Bindung des Gerichts an das Vorbringen

Nein. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch Ihren Antrag bestimmt, sondern auch durch das Tatsachenvorbringen, aus dem Sie ihn ableiten. Stützen Sie den Werklohn etwa auf zwanzigeinhalb Arbeitsstunden, darf das Gericht nicht dreiundzwanzig Stunden zusprechen, auch wenn der Geldbetrag insgesamt gedeckt wäre.

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