Kann das Gericht mir weniger zusprechen als verlangt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten.OGH 10 Ob 103/05b, 17.02.2006
- Die allfällige Teilunwirksamkeit der zwischen den Streitteilen getroffenen Untermietzinsvereinbarung stellt gegenüber dem von der Klägerin begehrten Ausspruch der Unwirksamkeit des gesamten Untermietvertrages kein aliud, sondern ein minus dar.OGH 7 Ob 622/80, 02.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037476 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 5 Ob 41/25b, 23.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 38/22g, 21.04.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 54/20b, 16.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird dem Kläger nur zugesprochen, was er gegen eine eigene Gegenleistung erhält, ist das eine Einschränkung seines Begehrens. Sie ist auch dann zulässig, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, weil sie weniger ist als das, was er verlangt hat.
Nein. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch Ihren Antrag bestimmt, sondern auch durch das Tatsachenvorbringen, aus dem Sie ihn ableiten. Stützen Sie den Werklohn etwa auf zwanzigeinhalb Arbeitsstunden, darf das Gericht nicht dreiundzwanzig Stunden zusprechen, auch wenn der Geldbetrag insgesamt gedeckt wäre.