Wie weit darf ein Gesetz ausgelegt werden?
betrifft Rechtsuchende, Prozessparteien, Unternehmer
Der übliche Wortsinn eines Gesetzes ist ein Hinweis darauf, was gemeint ist, aber nicht mehr als das. Die Grenze der Auslegung ist das, was der Wortlaut überhaupt noch bedeuten kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.03.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der übliche normale Wortsinn ist ein Hinweis, aber nicht mehr für die Auslegung einer Norm; der noch mögliche Wortsinn begrenzt diese Auslegung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 105/13a, 26.11.2013
- Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung.OGH 8 ObA 238/98b, 12.11.1998
- Der Wortsinn der gesetzlichen Regelung setzt der Auslegung der dort verwendeten Begriffe eine unüberschreitbare Grenze.OGH 5 Ob 516/81, 19.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008796 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 8 ObA 3/24k, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 155/23g, 20.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 138/17f, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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