OGH 5 Ob 139/17b
Worum es ging: Muss ich die Zahlung nachweisen, bevor ich eingetragen werde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wurde vereinbart, dass Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen, müssen Sie dem Grundbuch schon mit dem Antrag nachweisen, dass Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Ohne diesen Nachweis wird Ihr Eigentum nicht eingetragen.
Ja. Lautet Ihr Urteil auf eine Leistung Zug um Zug, müssen Sie Ihre eigene Leistung zuerst erbringen. Es genügt nicht, das zu behaupten: Sie müssen es mit einer Urkunde nachweisen, sonst wird die Zwangsvollstreckung nicht bewilligt.
Nicht immer. Muss die Gegenleistung nach der Vereinbarung erst noch bestimmt werden, darf sie im Urteil ohne Betrag bleiben. Wer damit nicht einverstanden ist, muss selbst sagen, welche Gegenleistung er meint; wer nur eine ebenso unbestimmte Formulierung beantragt, kann sich später nicht beschweren.
Verpflichtet Sie ein Urteil, eine Zustimmungserklärung zu unterschreiben, ist damit zugleich die Abgabe der Zustimmung selbst gemeint. Ob im Titel steht, Sie hätten einer Regelung zuzustimmen oder eine Urkunde darüber zu unterfertigen, macht keinen Unterschied.
Sie brauchen keine gesonderte förmliche Einwilligungserklärung. Es genügt, dass Ihr Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Titel gedeckt ist. Hängt die Verpflichtung von einer Gegenleistung ab, müssen Sie nur nachweisen, dass Sie diese erbracht haben.
Ein Urteil, das jemanden zur Einwilligung in die Übertragung von Liegenschaftseigentum verpflichtet, ist mehr als eine bloße Willenserklärung. Sie können daraus die Eintragung im Grundbuch mit Exekution durchsetzen. Dabei sind die Vorschriften über Gegenleistungen zu beachten.
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
Muss jemand nach einem Urteil eine Erklärung abgeben, gilt diese Erklärung mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben. Das wirkt nicht nur gegenüber der Gegenseite, sondern auch gegenüber anderen, etwa dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Eine eigene Bewilligung der Vollstreckung ist dafür nicht nötig.
Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
Der übliche Wortsinn eines Gesetzes ist ein Hinweis darauf, was gemeint ist, aber nicht mehr als das. Die Grenze der Auslegung ist das, was der Wortlaut überhaupt noch bedeuten kann.
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Erst dann, wenn die Nutzwerte neu festgesetzt und die Anteile an der Liegenschaft tatsächlich verschoben wurden. Solange das nicht geschehen ist, haben Sie gegen die anderen Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Ausgleich. Der Anspruch richtet sich später gegen jeden einzelnen Miteigentümer in dem Ausmaß, in dem ihm etwas zugekommen ist.
Nein. Macht die Einwilligung zur Einverleibung die Eintragung von einer Bedingung abhängig, etwa von einer Gegenleistung, müssen Sie auch den Eintritt dieser Bedingung mit den vom Grundbuchsgesetz verlangten Urkunden nachweisen. Belege über einen Gelderlag bei Gericht genügen dafür nicht, weil das Grundbuchsgericht darüber kein Beweisverfahren führt.
Die Grenze bildet das, was der Wortlaut eines Gesetzes äußerstenfalls noch bedeuten kann. Bis dorthin legt das Gericht das Gesetz nach seinem Zweck aus; darüber hinaus entwickelt es das Recht ergänzend weiter.
Nein. Nur Pflichten, die einander als Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, berechtigen zum Zurückhalten. Ob das der Fall ist, richtet sich danach, was im Geschäftsleben üblich ist und ob die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung der anderen darstellt.
Nein. Beim Kauf sind Leistung und Zahlung Zug um Zug zu erbringen. Ist die andere Seite säumig, dürfen Sie zurückhalten, was Sie noch schulden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie gar nicht oder nur zum Teil erfüllt hat.
Nein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ware und Kaufpreis sind Zug um Zug zu leisten, und eine Abweichung davon muss vereinbart sein. Wer behauptet, die andere Seite müsse zuerst leisten, muss eine solche Vereinbarung auch vorbringen.
Nein. Wer vor Gericht etwas verlangt, aber ausdrücklich erklärt, die eigene Gegenleistung nicht erbringen zu wollen, verliert den Prozess. Das gilt auch, wenn Sie nur einen Teil davon verweigern - es sei denn, Ihre Gründe dafür sind stichhältig.
Wollen Sie erreichen, dass die andere Seite nur Zug um Zug gegen Ihre Gegenleistung verurteilt wird, müssen Sie diese Gegenleistung auch anbieten. Ohne dieses Anbot kann das Gericht nicht Zug um Zug verurteilen.
Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.
Mehrere Beteiligte bilden dann eine Einheit im Verfahren, wenn sich aus einem einheitlichen Sachverhalt ein für alle gemeinsames Begehren ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn der Streitgegenstand völlig derselbe ist, wenn die Kläger nur gemeinsam über den Anspruch verfügen können oder wenn über das gemeinsame Rechtsverhältnis nur für alle zugleich entschieden werden kann.
Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.
Nein. Müssen mehrere gemeinsam klagen oder geklagt werden, hat der Schritt eines Einzelnen gegen den Willen der anderen keine Wirkung. Anerkennt einer, während ein anderer die Abweisung beantragt, darf kein Anerkenntnisurteil ergehen; auch ein Versäumungsurteil ist dann unzulässig. Bei widersprechenden Erklärungen zählt jene, die für alle am günstigsten ist.
Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.
Nein. Eine bloße Aussicht auf ein künftiges Recht kann nicht eingetragen werden, auch eine Vormerkung kommt dafür nicht in Betracht. Erst wenn Sie mit Urkunden nachweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, kann eingetragen werden. Hängt der Erwerb etwa davon ab, dass Sie zuvor Ihre Gegenleistung erbringen, müssen Sie auch das urkundlich belegen.
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Erst nachdem die Nutzwerte durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht neu festgesetzt wurden. Den Wertausgleich machen Sie danach mit einer Klage im streitigen Verfahren geltend, nicht im Außerstreitverfahren.
Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.
Wie groß Ihr Anteil an einer Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Geändert werden kann er nur durch eine Eintragung im Grundbuch, für die ein gültiger Rechtsgrund vorliegen muss. Werden die Nutzwerte neu festgesetzt, passen sich die Miteigentumsanteile deshalb nicht von selbst an.
Ergibt sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ein Anspruch auf Übertragung oder Ausgleich von Anteilen, müssen Sie diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Am Ende muss die Änderung noch im Grundbuch eingetragen werden.
Das ist möglich. Wer etwas einklagt und dafür selbst noch eine Gegenleistung schuldet, kann diese Verknüpfung schon in das Klagebegehren aufnehmen. Tut er das nicht und wendet der Beklagte die Zug-um-Zug-Pflicht ein, darf das Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag so verurteilen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Begehren, eine erkennbare Bereitschaft des Klägers oder die Einwendung des Beklagten.
Sie brauchen eine für das Grundbuch taugliche Urkunde. Darin müssen bestimmte Miteigentümer bestimmte Anteile an bestimmte andere übertragen, die Zustimmung zur Eintragung erklärt und ein Rechtsgrund angegeben sein. Eine bloße Berichtigung genügt nur in einfachen Fällen, nicht wenn neue selbständige Objekte entstehen.
Ja. Soll ein Urteil die Abgabe einer Erklärung ersetzen, muss die Erklärung im Titel wörtlich angeführt sein. Fehlt der genaue Wortlaut, kann das Urteil die Erklärung nicht ersetzen.
Ja. Wird Ihr Miteigentumsanteil auf einen anderen Miteigentümer übertragen und schuldet dieser Ihnen dafür ein angemessenes Entgelt, muss Zug um Zug geleistet werden. Sie geben den Anteil also nur gegen gleichzeitige Zahlung her.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Landeck, 21.10.2016, 2 C 598/16a-12
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 06.04.2017, 4 R 18/17a-20
Zitierte Paragrafen
EO § 350 EO § 367 EO § 7 EO § 8 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 33 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5 ZPO Art. 14 ZPO § 226 ZPO § 519
Entscheidungstext
50 Absätze, 25.074 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob139/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* U*, 2. J* G* U*, 3. D* V*, 4. M* T*, alle vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagten Parteien 1. S* L*, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in Telfs, 2. S* M*, 3. M* C*, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Michael Kappacher, Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in Landeck, 4. A* L*, 5. M* N*, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 1. Übertragung von Miteigentumsanteilen (Streitwert: 7.000 EUR), 2. Feststellung (Streitwert: 3.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. April 2017, GZ 4 R 18/17a-20, mit dem über Berufung der Erst-, Dritt- und Fünftbeklagten das Teilurteil des Bezirksgerichts Landeck vom 21. Oktober 2016, GZ 2 C 598/16a-12, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).