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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2005

StGB Art. 1

Artikel 1 Änderungen des Strafgesetzbuches (Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2004, zu den §§ 19, 20a, 126, 126a 128, 132 - 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 162, 164, 165, 180, 233, 234, 302 und 304, BGBl. Nr. 60/1974) A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert: (Anm.: Es folgen die Änderungen.) B. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. C. Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ist der Inhalt eines Gesetzes zweifelhaft, wird es so verstanden, dass es mit der Verfassung im Einklang steht. Von mehreren möglichen Deutungen ist also die verfassungskonforme zu wählen.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Nein. Eine Vorschrift wird ohne erkennbaren Grund nicht so ausgelegt, dass sie überflüssig wird und keinen Inhalt mehr hat. Das gilt auch für Regeln in einem Kollektivvertrag.

Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.

Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.

Zuerst der Text. Ein kundgemachtes Gesetz wird aus sich selbst heraus ausgelegt. Erst wenn die Ausdrucksweise zweifelhaft ist, dürfen andere Quellen über die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden, etwa die Erläuterungen zum Entwurf.

Nein. Die Verfasser eines Gesetzesentwurfs dürfen nicht als Zeugen darüber vernommen werden, was der Gesetzgeber gewollt hat. Ob eine Vorschrift besteht und wie sie zu verstehen ist, ist kein Thema, über das Beweis aufgenommen wird. Dasselbe gilt etwa für einen Kollektivvertrag.

Nein. Die Erläuterungen zu einem Gesetzesentwurf können bei der Auslegung helfen. Stehen sie aber im eindeutigen Widerspruch zum beschlossenen Gesetz, dürfen sie zu dessen Auslegung nicht herangezogen werden.

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