OGH 9 ObA 13/21h
Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz, was sich der Gesetzgeber gedacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Bei der Auslegung eines Gesetzes zählt nicht nur der einzelne Wortlaut. Zu berücksichtigen ist auch der Zusammenhang mit den anderen Worten und Sätzen der Regelung und deren Stellung im Aufbau.
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Zuerst der Text. Ein kundgemachtes Gesetz wird aus sich selbst heraus ausgelegt. Erst wenn die Ausdrucksweise zweifelhaft ist, dürfen andere Quellen über die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden, etwa die Erläuterungen zum Entwurf.
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Nicht schon deshalb, weil dort das Wort Verjährung steht. Wenn ein Kollektivvertrag verlangt, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, folgt daraus allein noch nicht, dass eine Klage nötig ist. Es genügt in der Regel, wenn Sie die Zahlung rechtzeitig außergerichtlich verlangen.
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.11.2020, 12 Ra 58/20s-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1162a ABGB § 1486 AngG Art. 1 § 34 ZPO § 393a
Entscheidungstext
45 Absätze, 12.362 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA13/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch die Jäger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 1. 98.246,55 EUR sA und 2. Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2020, GZ 12 Ra 58/20s-28, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 2020, GZ 19 Cga 20/20x-23, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.
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