OGH 5 Ob 216/21g
Worum es ging: Darf ein Satz im Gesetz für sich allein gelesen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Gesetzes zählt nicht nur der einzelne Wortlaut. Zu berücksichtigen ist auch der Zusammenhang mit den anderen Worten und Sätzen der Regelung und deren Stellung im Aufbau.
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
Zuerst der Text. Ein kundgemachtes Gesetz wird aus sich selbst heraus ausgelegt. Erst wenn die Ausdrucksweise zweifelhaft ist, dürfen andere Quellen über die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden, etwa die Erläuterungen zum Entwurf.
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Bei der Auslegung einer Vorschrift wird zuerst gefragt, was ein Ausdruck bedeutet. Maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch oder der Sprachgebrauch desjenigen, der die Vorschrift erlassen hat.
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
Es gilt das Original. Weicht die Ausfertigung, die Sie erhalten haben, von der Urschrift ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Ein Rechtsmittel kann die Entscheidung deswegen nicht abändern; Sie bekommen eine richtige Ausfertigung zugestellt.
Weicht die Ausfertigung eines gerichtlichen Urteils oder Beschlusses vom Original ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichung für Sie erkennbar war.
Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.
Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Urfahr, 09.06.2021
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 25.08.2021, 32 R 65/21s
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Geschäftszahl
5Ob216/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der über Anregung des Magistrats der L*, eingeleiteten Grundbuchsache betreffend Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens in der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Eigentümerin M*, vertreten durch Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. August 2021, AZ 32 R 65/21s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 9. Juni 2021, TZ 3017/2021 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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