Gilt eine Regel auch für Fälle, die nicht aufgezählt sind?
betrifft Rechtsuchende, Prozessparteien, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Auch eine abschließende Aufzählung im Gesetz schließt eine Lücke nicht unter allen Umständen aus. Eine Regel kann auf einen nicht genannten Fall übertragen werden, wenn dieser alle wesentlichen Merkmale der geregelten Fälle aufweist. Voraussetzung ist, dass der Grundgedanke der Regel auch für diesen ähnlichen Fall Geltung verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Auch eine taxative Aufzählung schließt das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Regelungslücke in § 5 Abs 4a KBGG verneint.OGH 10 ObS 35/16v, 28.06.2016
- Die Haftrücklage muss vor der Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 182 ff AktG) nicht aufgelöst werden - ausdrücklich gegenteilig zu 2 Ob 84/13m (Siehe auch RS0130093).OGH 6 Ob 90/14z, 27.04.2015
- Hier: „Unechte“ Gesetzeslücke, die bei einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten Kreditinstitut eine zu den gebundenen Rücklagen des § 183 AktG iVm § 229 UGB analoge Behandlung der Haftrücklage nach § 23 Abs 6 BWG als geboten erscheinen lässt.OGH 2 Ob 84/13m, 29.04.2014
- Hier: Keine Regelungslücke bei § 10 Abs 3 und 4 WEG.OGH 5 Ob 190/10t, 24.01.2011
- Hier: § 245 Abs 1 HGB.OGH 6 Ob 254/05d, 01.12.2005
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die teleologische Reduktion verschafft der „ratio legis" gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht hier im Fehlen einer nach der „ratio legis" notwendigen Ausnahmeregel.OGH 6 Ob 254/05d, 01.12.2005
- Folgend sind auch Ausnahmeregelungen im Rahmen ihrer engeren ratio legis der ausdehnenden Auslegung und auch der Analogie fähig (SZ 69/159).OGH 4 Ob 230/02f, 19.11.2002
- Hier: § 3a IESG idF BGBl I 1999/107.OGH 8 ObS 245/00p, 23.10.2000
- Hier: § 4a BPGG nF (Rollstuhlfahrer).OGH 10 ObS 110/00z, 23.05.2000
- Die analoge Anwendung eines Tatbestandes ist nur dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht; ein solcherart "ausschließender Charakter" eines Rechtssatzes ist allerdings nicht zu vermuten, sondern muss besonders erwiesen werden.OGH 4 Ob 554/94, 20.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008839 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 9 ObA 40/23g, 18.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 12/20b, 27.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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