Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 40/23g
Worum es ging: Gilt eine Regel auch für Fälle, die nicht aufgezählt sind?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine abschließende Aufzählung im Gesetz schließt eine Lücke nicht unter allen Umständen aus. Eine Regel kann auf einen nicht genannten Fall übertragen werden, wenn dieser alle wesentlichen Merkmale der geregelten Fälle aufweist. Voraussetzung ist, dass der Grundgedanke der Regel auch für diesen ähnlichen Fall Geltung verlangt.
Ob ein Betrieb eingestellt wurde, wird sachlich beurteilt. Wechselt nur der Inhaber oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens, ist der Betrieb damit nicht eingestellt.
Wurde die Wahl des Betriebsrats nicht erfolgreich angefochten, ist sie wirksam. Dass die Arbeitsstätte gar kein Betrieb ist, ändert dann nichts an Bestand und Dauer der Tätigkeit des Betriebsrats.
Das Gesetz zählt abschließend auf, wann die Amtszeit eines Betriebsrats vorzeitig endet. Dass die Zahl der Beschäftigten unter fünf sinkt, steht nicht in dieser Aufzählung. Die Amtszeit des Betriebsrats endet dadurch also nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 11.10.2022, 4 Cga 82/21p-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.02.2023, 8 Ra 115/22y-23
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 120 ArbVG § 34 ArbVG § 59 ArbVG § 61 ArbVG § 62 ArbVG § 62b ArbVG § 62c UGB § 142
Entscheidungstext
45 Absätze, 18.039 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Geschäftszahl
9ObA40/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Peter Schöppl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Michael Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2023, GZ 8 Ra 115/22y-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Oktober 2022, GZ 4 Cga 82/21p-18, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).